Im Fall einer VW-Fahrerin, die von den Auswirkungen des Dieselskandals betroffen war, wurde durch das Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) in der vergangenen Woche eine höhere Geldsumme zugesprochen, als ursprünglich für den Kauf des Fahrzeugs gezahlt wurde. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) kommentiert dieses Einzelfallurteil als möglicherweise richtungsweisend.
Die betroffene österreichische Fahrzeughalterin, welche im Jahr 2015 einen VW Tiguan erworben hatte, der im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal stand, erhält im Rahmen der Rückgabe des Fahrzeugs eine Summe, die über dem ursprünglichen Kaufpreis liegt. Gemäß der Zeitung „Der Standard“ traf diese Entscheidung der OGH letzte Woche. Obwohl es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, könnte sie darauf hinweisen, dass der OGH auch im VKI-Sammelverfahren vermehrt zugunsten der Kläger urteilt.
VKI führt diverse Verbandsklagen gegen VW Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat derzeit mehrere Sammelverfahren gegen den Automobilhersteller Volkswagen (VW) laufen. Ein kürzlich abgeschlossenes Verfahren in St. Pölten brachte jedoch nur eine geringe Entschädigung für die Geschädigten, weshalb der VKI Berufung beim OGH ankündigte. Das Landesgericht St. Pölten hatte lediglich einen durchschnittlichen Schadenersatz in Höhe von 4 Prozent des Kaufpreises zugesprochen.
Unterschiedliche Ansätze: Sammelklage und Einzelfall Die VKI-Sammelklage unterscheidet sich grundlegend von dem Fall der Tiguan-Fahrerin. Ersteres Verfahren dreht sich um Schadenersatz, während es in letzterem um eine Vertragswandlung oder Rückabwicklung des Kaufvertrags geht. Dennoch hielt der OGH in seinem jüngsten Urteil fest, dass es nicht angemessen sei, Käufern, die nicht für die Vertragswandlung verantwortlich sind, die hohe Wertminderung aufgrund von Zeitablauf („degressive Abschreibung“) anzulasten, insbesondere bei neuen Fahrzeugen oder Geräten. Auch die merkantile Wertminderung, die aufgrund einer verzögerten Vertragsrückabwicklung auftritt, darf nicht dem Käufer auferlegt werden. Im Falle des Schadenersatzes soll dem Käufer nur die Wertminderung des Autos angerechnet werden, die durch tatsächlichen Gebrauch entstanden ist, wie der „Standard“ aus dem Urteil zitiert.