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Staatsanwaltschaft Stuttgart

qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Stuttgart

6263 AR RVA 332/​23

Durch das Amtsgericht Kirchheim ist am 12.03.2023 ein Strafbefehl erlassen worden, der seit dem 14.04.2023 rechtskräftig ist. In dem Strafbefehl wurde die Einziehung von folgenden Gegenständen Parfum Diesel Spirit of the Brave Intense; Parfum Diesel Only the Brave; After Shave original; Parfum Bentley for Men Azure; Parfum Bentley for Men Azure; Parfum Bentley Momentum Unbreakable; Parfum S. Oliver Men Black Label; Parfum S. Oliver Men; Gel Shampoo S. Oliver Men Schower Gel & Shampoo; After Shave S. oliver Men Superior; Parfum CR7 Game on; Parfum CR7 Game on; Parfum Davidoff Cool Wate; Parfum Route 66 Born to be Wild; After Shave S. Oliver Pure Sense; Parfum La RIVE Man Scotish; After Shave Sir Irish moos; Parfum otto Kern ulimate black; Parfum Bruno Banani Not for Everybody; Parfum Bruno Banani Not for Everybody; Parfum Bruno Banani Not for Everybody; Parfum Bruno Banani Not for Everybody; Parfum Bruno Banani Not for Everybody Magic Man; Parfum Bruno Banani Not for Everybody Man; Parfum La rive the Hunting man; Parfum La rive ironston; Parfum Otto Kern Signature angeordnet.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 03.11.2022 gegen 18:47 Uhr entwendeten er in den Geschäftsräumen einer nicht näher bestimmbaren Drogerie in der Umgebung von Weilheim an der Teck, insgesamt 27 Parfums und Körperpflegeartikel im Gesamtwert von 652 EUR, um die Ware ohne zu bezahlen für sich zu behalten.

Es besteht bei einer bislang unbekannten Person/​Firma ein Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe, § 459h Abs. 1 StPO.

Diesen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe kann innerhalb von sieben Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459j Abs. 1 StPO.

Sofern der Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist angemeldet wird, kann eine Rückübertragung/​Herausgabe an den Verletzten nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Da es sich hierbei um eine erweiterte Einziehung gemäß § 73a StGB handelt und sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459j Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist kann der Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe bei der Staatsanwaltschaft angemeldet werden. In diesem Fall muss allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorgelegt werden, aus dem sich der Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 111j Abs. 5 StPO.

Der Gegenstand kann von der Staatsanwaltschaft auch herausgegeben oder zurückübertragen werden, wenn der Einziehungsbetroffene ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt aus dem sich ergibt, dass dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist und der Einziehungsbetroffene die Rückübertragung oder Herausgabe des eingezogenen Gegenstandes an diesen Verletzten verlangt, § 459l Abs. 1 S. 1 StPO.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Rechtnachfolger des Verletzten (Bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an seine Stelle tritt und dazu berechtigt ist, einen o. g. Antrag zu stellen und die Rückübertragung oder Herausgabe des Gegenstandes an sich zu verlangen.

Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum Aktenzeichen 6263 AR RVA 332/​23 schriftlich in Verbindung setzen.

 

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