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Staatsanwaltschaft Hamburg

qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Hamburg

5611 Js 215 /​ 21 (5803) V

Im Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg, Az. 5611 Js 215 /​ 21 (5803) V gegen den Verurteilten Daniel Jacy P. wegen Unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke im Zusammenhang mit in 28 Fällen hat das Amtsgericht Hamburg durch Urteil vom 09.03.2023 (Geschäfts-Nr. 230-4/​23) die Einziehung eines Betrages in Höhe von 5.771,00 EUR angeordnet.
Die Entscheidung ist seit dem 17.03.2023 rechtskräftig. Der Verurteilte verkaufte wiederholt zwischen Februar und August 2021, ohne dazu berechtigt zu sein, nach Kontaktaufnahme über seinen Account „Daniel” bei der Internetplattform „Ebay-Kleinanzeigen“ die Software „FabFilter Bundle“. Entgegen seiner Angaben war der Verurteilte nicht original lizensiert um die Software zu vertreiben. Die vom Verurteilten per E-Mail übersandten Lizenzschlüssel waren vom Rechtsinhaber zum Weiterverkauf nicht autorisiert.

Diese Mitteilung soll den Anspruchsinhabern die Möglichkeit eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen. Der eingezogene Verwertungserlös bzw. beigetriebene Betrag wird an denjenigen, dem ein Anspruch auf Auskehrung erwachsen ist, oder an dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt.

Anspruchsinhaber, die einen Entschädigungsanspruch geltend machen möchten, können diesen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Hamburg zum oben genannten Aktenzeichen formlos anmelden. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen, die Anspruchsberechtigung ist gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Anspruch nur noch geltend gemacht werden, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verurteilten eröffnet und verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, wird der Überschuss an den Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstrichen sind (§§ 459h Abs. 2, 459k-459m Strafprozessordnung).

 

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