Staatsanwaltschaft Bielefeld
302 Js 569/23 V – 25.04.2023
Herrn
Sohel Rana
Bangladesh
Strafvollstreckungssache gegen Dirk Dahm
Sehr geehrter Herr Sohel Rana,
Mitteilung an Verletzte gemäß § 459i Abs. 1 StPO
Sehr geehrter Herr Rana,
mit Strafbefehl vom 15.02.2023 hat das Amtsgericht Herford – 3 Cs 170/23 – hinsichtlich Dirk Dahm die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 180,00 Euro angeordnet
Die Entscheidung ist nunmehr rechtskräftig.
Die Staatsanwaltschaft ist nunmehr gehalten, die Einziehungsentscheidung zu vollstrecken. Soweit bislang Sicherungsmaßnahmen nicht durchgeführt worden bzw. erfolglos geblieben sind, schließt dies die zukünftige Durchsetzung der Einziehunganordnung mittels Zwang bzw. aufgrund freiwilliger Leistungen des Betroffenen nicht aus.
Über Ihre gesetzlich normierten Möglichkeiten, die Herausgabe bzw. Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände zu erreichen bzw. eine Entschädigung in Höhe des Wertes des Taterlangten zu erlangen, möchte ich Sie hiermit in Kenntnis setzen.
Auf das anliegende Merkblatt, in welchem die verschiedenen Entschädigungsverfahren und die sich hieraus ergebenden Anforderungen für eine Befriedigung von Verletzten dargestellt sind, weise ich hin.
Hochachtungsvoll
Grote
Rechtspflegerin