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BaFin: Albis Leasing AG: BaFin setzt Geldbuße fest

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wir_sind_klein (CC0), Pixabay

Die Finanzaufsicht BaFin hat am 25. April 2023 eine Geldbuße in Höhe von 70.000 Euro gegen die Albis Leasing AG festgesetzt. Grund war, dass das Unternehmen gegen die Pflichten des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) verstoßen hatte. Es hatte nicht rechtzeitig bekannt gegeben, von welchem Zeitpunkt an und unter welcher Internetadresse der Jahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2018 öffentlich zugänglich war.

Jahresfinanzberichte sind zwar auch im Unternehmensregister verfügbar. Unternehmen müssen aber darüber informieren, wann und wo sie darüber hinaus ihre Finanzberichte veröffentlichen.

Das Unternehmen kann gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen.

Zum Hintergrund:

Ein Jahresfinanzbericht stellt die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens dar. Diese Informationen sind für Anlegerinnen und Anleger wichtig, um eine fundierte Investitionsentscheidung treffen zu können. Unternehmen wie die Albis Leasing AG, die ihren Sitz in Deutschland haben und hier am organisierten Markt Wertpapiere begeben, müssen bekanntmachen, wann und wo sie ihre Jahresfinanzberichte der Öffentlichkeit über das Unternehmensregister hinaus zur Verfügung stellen (Hinweisbekanntmachung).

Diese Hinweisbekanntmachung muss spätestens vier Monate nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres erfolgen, jedoch vor der erstmaligen Veröffentlichung des Jahresfinanzberichts. Wenn das Unternehmen eine Hinweisbekanntmachung nicht rechtzeitig veröffentlicht, verstößt es gegen § 114 Absatz 1 Satz 2 WpHG. Die BaFin kann dies mit einer Geldbuße ahnden. Diese beträgt maximal zehn Millionen Euro oder bis zu fünf Prozent des Gesamtumsatzes.

 

Albis Leasing AG: BaFin setzt Geldbuße fest

Die Finanzaufsicht BaFin hat am 25. April 2023 eine Geldbuße in Höhe von 70.000 Euro gegen die Albis Leasing AG festgesetzt.

Der Sanktion lag ein Verstoß gegen § 114 Absatz 1 Satz 2 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) zugrunde. Die Albis Leasing AG hatte die Bekanntmachung darüber, ab welchem Zeitpunkt und unter welcher Internetadresse die in § 114 Absatz 2 WpHG genannten Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2018 zusätzlich zu ihrer Verfügbarkeit im Unternehmensregister öffentlich zugänglich waren, nicht rechtzeitig veröffentlicht.

Das Unternehmen kann gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen.

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