Start Justiz vorl. Sicherungsmaßnahmen Staatsanwaltschaft Stralsund

Staatsanwaltschaft Stralsund

131
qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Stralsund

555 Js 22567/​16 V

Das Amtsgericht Greifswald ordnete im Strafbefehl vom 28.12.2017, rechtskräftig seit dem 26.01.2018, die Einziehung einer am 26.09.2016 sichergestellten Standbohrmaschine an.

Die Verurteilung erfolgte wegen einer in der Zeit vom 21.09.2016 bis 26.09.2016 begangenen Straftat. Tatort war u. a. Bansin. Das Gericht ist überzeugt, dass die o. g. Standbohrmaschine deliktischer Herkunft ist, ohne dass diese konkret bewiesen bzw. Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist. Die Anordnung beruht auf § 73 a StGB.

Hinsichtlich des eingezogenen Gegenstandes kann dem Geschädigten (bzw. dessen Rechtsnachfolger) ggf. ein Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe erwachsen sein, § 459 h Abs. 1 StPO.

Diesen Anspruch kann der Geschädigte (genannt: Anspruchsinhaber/​Berechtigte) innerhalb von 6 Monaten bei der Staatsanwaltschaft Stralsund, Frankendamm 17, 18439 Stralsund, anmelden, § 459 j Abs. 1 StPO.

Hinweis: Die genannte Frist läuft, sobald ab dem Veröffentlichungsdatum ein Monat verstrichen ist.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Rückübertragung bzw. Herausgabe an Sie nur dann erfolgen, soweit sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen ergibt. Anderenfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459 j Abs. 2 StPO. Das Gericht wird die Rückübertragung oder Herausgabe versagen, sofern der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht, § 459 j Abs. 2 StPO.

Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe – soweit möglich – angehört, § 459 j Abs. 3 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil i.S.v. § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel i.S.v. § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich der Anspruch ergibt, § 459 j Abs. 5 StPO.

Sie können einen Gegenstand von der Staatsanwaltschaft auch herausgegeben oder zurückübertragen bekommen, wenn der Einziehungsbetroffene ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich ergibt, dass den Geschädigten aus der Tat ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist und der Einziehungsbetroffene die Rückübertragung oder Herausgabe des eingezogenen Gegenstandes an Sie verlangt, § 459l Abs. 1 S. 1 StPO.

Alternativ besteht bei unverschuldeter Versäumung der o. g. Anmeldefrist die Möglichkeit, unter den Voraussetzungen der §§ 44, 45 StPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Rechtsnachfolger der Geschädigten (z. B. bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsübertragung) an die Stelle des Verletzten tritt und dazu berechtigt ist, einen o. g. Antrag zu stellen und die Rückübertragung oder Herausgabe des Gegenstandes an sich zu verlangen.

Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stralsund, Frankendamm 17, 18439 Stralsund, zum Aktenzeichen 555 Js 22567/​16 V schriftlich in Verbindung setzen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein