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Staatsanwaltschaft Leipzig

qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Leipzig

Strafvollstreckungsverfahren gegen Cisse, Mamadou
– Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

R 013 VRs 855 Js 1741/​23

In einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig, Az: 855 Js 1741/​23, gegen Cisse, Mamadou – geboren am 13.12.1966 – wegen Unterschlagung, ist durch Strafbefehl des Amtsgerichts Leipzig vom 27.01.2023 nach den von dem Gericht getroffenen Feststellungen aus den von dem Verurteilten begangenen Taten ein Anspruch auf Rückgabe der u.g. Kopfhörer für die Tatverletzten entstanden.

Sachverhalt: Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt – etwa am 31.07.2022 – fand der Verurteilte im Leipziger Hauptbahnhof, Willy-Brandt-Platz 5 in Leipzig, das nicht in seinem Eigentum stehende Smartphone Apple iPhone 8 mit der IMEI 354895097727775 im Wert von etwa 299,00 Euro und behielt dieses, um darüber zu verfügen wie ein Eigentümer, obwohl ihm bewusst war, dass er verpflichtet gewesen wäre, der zuständigen Stelle den Fund anzuzeigen.

Um dem Verurteilten das aus den Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des o.g. Smartphones gegen den Verurteilten angeordnet.

Die jeweils Verletzten können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Leipzig zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO). Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung zu erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Herausgabeanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der eingezogene Gegenstand im Eigentum des Staates.

 

Leipzig, den 05.04.2023

gez. Reichelt, Dipl.-Rechtspfleger (FH)

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