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Staatsanwaltschaft Berlin

qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Berlin

Az.: 3014 Js 1948/​21 (29105) V

Durch das Amtsgericht Tiergarten ist am 12.03.2021 ein Urteil ergangen, welches seit dem 20.03.2021 rechtskräftig ist.

Gegen Milanov, Aleksi wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 630,00 Euro angeordnet.

Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Diebstahl gem. § 242 StGB

Der Milanov verübte am 15.01.2021 in Berlin mit Mittätern mehrere Taschendiebstähle.

Durch die Staatsanwaltschaft Berlin konnten bisher folgende Vermögenswerte gesichert werden: 630,00 Euro.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung b. d. Staatsanwaltschaft Berlin unter dem Az.: 3014 Js 1948/​21 (29105) V anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses b. d. Staatsanwaltschaft Berlin binnen der o. g. Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, wenn sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt, anderenfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Auch unabhängig von der o. g. Frist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses b. d. Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall wird auf die Vorschriften der §§ 704, 794 ZPO und § 459 k Abs. 5 StPO verwiesen.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt worden sind , legen Sie der Staatsanwaltschaft Berlin hierüber eine Quittung vor, da der/​die Einziehungsbetroffene dann einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, § 459I Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Weiterhin können Sie im Falle eines durchgeführten Insolvenzverfahrens eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft Berlin verlangen. Diesbezüglich wird auf die Vorschriften der §§ 459 m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist v. 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens), 111i Abs. 2 S. 2 StPO, 459 m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist v. 2 Jahren ab Absehen v. d. Antragstellung) und § 459m Abs. 2 StPO verwiesen.

In den Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft nur unter Vorlage eines Vollstreckungstitels (§§ 704, 794 ZPO), aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich. Die Auskehrung erfolgt nach Reihenfolge der Anmeldungen b. d. Staatsanwaltschaft Berlin.

Eine ausführliche Belehrung, sowie Sachverhaltsdarlegung erfolgt nach Anmeldung Ihres Anspruches.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr/​e Rechtsnachfolger/​in (z. Bsp. bei Erbschaft, Forderungsübertragung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses zu verlangen.

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