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Staatsanwaltschaft Aschaffenburg

qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Aschaffenburg

Benachrichtigung der Verletzten über die Einziehung
von Taterträgen und die Möglichkeit der Herausgabe (§ 459j StPO)

R002 VRs 125 Js 2041/​23

Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:

verurteilte Person Hans Mader
Entscheidung Strafbefehl des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 08.03.2023, Az: 304 Cs 125 Js 2041/​23, rechtskräftig seit 28.03.2023
Einziehungsanordnung Einziehung (auch Erweiterte) von Taterträgen (§§ 73, 73a und 73b StGB)

Konkret eingezogen wurde folgender Gegenstand:
Jugendmountainbike der Marke Avigo Stone mit der Rahmennummer J061344455

Nach der genannten Entscheidung könnten den Anspruchsinhabern aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) die Herausgabe des eingezogenen Gegenstandes zustehen.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 17.09.2022 sperrte der oben Genannte unter anderem ein Jugendmountainbike der Marke Avigo Stone mit der Rahmennummer J061344455 im Wert von circa 100,00 EUR in dessen Kellerabteil ein, um dieses – ohne hierauf einen Anspruch zu haben – für sich zu behalten.

Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Anspruchsinhabern konnten bislang das Jugendmountainbike der Marke Avigo Stone mit der Rahmennummer J061344455 gesichert werden.

Diese Mitteilung erfolgt, um den Anspruchsinhabern die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Rechte auf Herausgabe bei der Staatsanwaltschaft Aschaffenburg geltend machen zu können.

Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Aschaffenburg melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des Aktenzeichens R002 VRs 125 Js 2041/​23 hier an.
Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459j Abs. 1 StPO).

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer des eingezogenen Gegenstandes.

Soweit sich die Anspruchsberechtigung und deren Höhe aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen. Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.

Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

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