Die BaFin hat ein Rundschreiben veröffentlicht, in dem sie die Kriterien konkretisiert, nach denen kleine Wertpapierinstitute von der Anwendung der Liquiditätsanforderungen der Investment Firm Regulation (IFR) ausgenommen werden können.
Die Grundlage für die Befreiung der Institute findet sich in Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 IFR. Kleine Wertpapierinstitute sind Institute im Sinne von § 2 Absatz 16 Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG).
Das neue Rundschreiben der BaFin (03/2023 WA) setzt die Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authority – EBA) um. Die EBA nennt darin Kriterien für die Freistellung von Wertpapierfirmen von den Liquiditätsanforderungen gemäß Art. 43 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033.