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Staatsanwaltschaft Leipzig

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Leipzig

Strafvollstreckungsverfahren gegen Sandra Kietz – Benachrichtigung
gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

R005 VRs 853 Js 45992/​18

In einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig, Az: R005 VRs 853 Js 45992/​18, gegen Sandra Kietz -geboren am 04.03.1990- wegen Computerbetrugs u.a., ist durch Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 04.06.2021 nach den von dem Gericht getroffenen Feststellungen aus den von dem Verurteilten begangenen Taten ein Anspruch auf Wertersatz für die Tatverletzten entstanden.

Zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 08.03.2018 entschloss sich die Verurteilte mittels der Kontodaten und persönlichen Daten anderer Personen – vermutlich bis Dezember 2018 von ihrer damaligen Wohnung in Leipzig aus – unter Vortäuschung ihrer Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit Buchungen oder Bestellungen über das Internet zu tätigen, um sich in Höhe des jeweiligen Wertes zu bereichern.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:

1)

Buchungen von Ferienwohnungen bei der Firma Kikasi Homes.

2)

Bestellungen bei der Firma Lieferheld/​ pizza.de

3)

Buchungen bei der Firma LVB GmbH

4)

Buchungen bei der Firma Comuto SA (BlaBlaCar)

5)

Buchungen bei der Firma Airbnb Payments Luxembourg S.A.

6)

Buchungen bei der Firma DB Vertrieb GmbH

7)

Bestellungen bei der Firma Cloud Nine

8)

Bestellungen bei der Firma Zalando SE

9)

Buchungen bei der Firma FLIX SE

10)

Bestellungen unter Verwendung eines Paypal-Kontos mit den Daten Hilmar Gernhardt

11)

Bestellungen bei der Firma Unterwegs Outdoor Shop GmbH

Des Weiteren entschloss sich die Verurteilte zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 07.03.2019 mittels der Kontodaten und persönlichen Daten anderer Personen von einem unbekannten Ort in Leipzig aus unter Vortäuschung ihrer Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit Buchungen oder Bestellungen über das Internet zu tätigen, um sich in Höhe des jeweiligen Wertes zu bereichern.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:

1)

Bestellungen bei der Firma myToys.de GmbH

2)

Bestellungen bei der Firma Amazon EU S.à r.l.

3)

Bestellungen bei der Firma Douglas GmbH

Um der Verurteilten das aus den Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von insgesamt 2.179,01 EUR gegen die Verurteilten angeordnet. Bei der Verurteilten wurden bereits Vermögenswerte gesichert.

Die jeweils Verletzten können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Leipzig zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO). Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen. Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der eventuell beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Es wird gebeten von Sachstandsanfragen abzusehen, da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist. Der Staatsanwaltschaft ist es zudem nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Leipzig, den 12.12.2022

gez. Neumärker/​Rechtspflegerin

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