Staatsanwaltschaft Karlsruhe
Benachrichtigung der Verletzten über die Möglichkeit der Rückübertragung
von Gegenständen und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459 j StPO)
713 VA 240 Js 20102/22
Mit Strafbefehl des Amtsgericht Karlsruhe vom 31.08.2022 Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 01.07.2020 –5 KLs 620 Js 43227/17- wurde u.a. die Einziehung von einer (zu einem unbekannten Zeitpunkt in den Geschäftsräumen eines nicht näher bekannten Elektronikmarktes) Nintendo Switch OLED Konsole nebst Ladestation mit der Individualnummer XVL 10035085552 angeordnet.
Nach den strafrechtlichen Ermittlungen können noch unbekannte Verletzte gegen die Einziehungsbetroffenen einen Entschädigungsanspruch haben.
Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Rückübertragung geltend machen zu können.
Hierzu melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe zu dem Aktenzeichen 713 VA 240 Js 20102/22 an. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459 k StPO).
Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer – des Verwertungserlöses.
Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459 j Abs.5 StPO).
Sollten Sie bereits durch eine Versicherung entschädigt oder nicht (mehr) Inhaber des Anspruchs sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diese oder den Erwerber weiter.
gez.Samorei
Rechtspflegerin