Staatsanwaltschaft Bonn
664 Js 114/20 – 06.12.2022
An den
unbekannten Geschädigten
Ermittlungsverfahren gegen D. A. H.
Verfahren nach §§ 983, 979-981 BGB
Aufgefundenes Bargeld
In dem Ermittlungsverfahren gegen D. A. H. sind bei einer Durchsuchung des PKWs Mercedes Benz, amtliches Kennzeichen E-XM 522, am 29.09.2020 u.a. 5.035,- € aufgefunden und sichergestellt worden. Der Beschuldigte hat angegeben, dass ihm das Bargeld nicht gehöre. Die Ermittlungen haben jedoch ergeben, dass dieses Geld aus einer strafbaren Handlung stammen muss. Ein Geschädigter konnte indes nicht ermittelt werden.
Mit dem Geld ist deshalb in entsprechender Anwendung von §§ 983, 979-981 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) – das sind die Vorschriften über Fundsachen – verfahren worden. Das Geld wird für den unbekannten Geschädigten drei Jahre lang verwahrt. Anschließend erwirbt das Land Nordrhein-Westfalen das Eigentum an dem Geld, wenn kein Anspruch anderweitig geltend gemacht worden ist.
Nach § 980 BGB habe ich in einer öffentlichen Bekanntmachung den Fund mitzuteilen, um dem Berechtigten die Möglichkeit zur Anmeldung seiner Rechte zu ermöglichen. Dies erfolgt auf diesem Weg. Dem Berechtigten wird eine Frist bis zum 15.06.2023 zur Anmeldung seines Anspruchs gesetzt.
Wilhelm
Oberstaatsanwalt