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Staatsanwaltschaft Lüneburg

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Staatsanwaltschaft Lüneburg

7114 Js 6006/​18

Die Staatsanwaltschaft vollstreckt eine Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Soltau wegen Geldwäsche (Az. 9 Cs 7114 Js 6006/​18 (332/​18)) gegen Sandra Tielemann. Diese ist rechtskräftig seit dem 22.09.2018. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.

Der Anordnung liegen folgende Sachverhalte zu Grunde:
Die o. G. bestellte die im Folgenden genannten Waren jeweils online unter unbefugter Verwendung von illegal erlangter Daten mit der Folge, dass den Geschädigten die von ihr bestellten Waren in Rechnungen gestellt wurden.

Bestellung vom 07.09.2017 bei der Firma Conrad Electronic SE zu Lasten des Geschädigten D. Kasamas von einem Modellauto LEGO TECHNIC 42056 Porsche 911 GT3 RS im Wert von 269,00 Euro (Sendungsnummer des Paketdienstleisters DHL 00340161386259899006)

Bestellung am 05.09.2017 bei der Firma Thalia zu Lasten der Geschädigten N. Kemmerling-Klingsporn von einem Modellauto LEGO TECHNIC 42056 Porsche 911 GT3 im Wert von 299,99 Euro (Sendungsnummer des Paketdienstleisters DHL 00340433938191191584)

Bestellung am 12.09.2017 bei der Firma Farfetch UK Limited zu Lasten des Geschädigten K. U. Heintzen von einer Jacke der Marke Gucci im Wert von 1.200 Euro

Bestellung vom 06.09.2017 bei der Firma Amazon zu Lasten der Geschädigten M. Flender von einem Apple MacBock Air 13 Zoll im Wert von 1.079,00 Euro (Versandnummer der DPD 09445903259665)

Bestellung am 07.09.2017 bei der Postapotheke in Wegberg zu Lasten der Geschädigten Dr. N. Okrassa von Medikamenten im Gesamtwert von 722,96 Euro

Bestellung am 07.09.2017 bei der Gold-Kraut-Apotheke in Gemünden zu Lasten der Geschädigten Dr. N. Okrassa von Medikamenten im Gesamtwert von 736,67 Euro

Bestellung am 12.09.2017 bei der Firma Thalia zu Lasten der Geschädigten S. Dinse von LEGO 42069 Extrem Geländefahrzeug, 2 Stück, im Wert von insgesamt 259,98 Euro sowie LEGO 75151 Clone Turbo Tank im Wert von 119,99 Euro (Sendungsnummer des Paketdienstleisters DHL 012913025823)

Auf Grund dieser Entscheidung kann Ihnen – ggf. als Rechtsnachfolger – ein Anspruch entstanden sein, den Sie nun geltend machen können.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO).

Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO).
Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).
Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung, soweit möglich, angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).

Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzter zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen (§ 459h Abs. 2 i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO).

Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte (oder dessen Rechtsnachfolger) wird – soweit möglich – vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

 

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