Staatsanwaltschaft Zweibrücken
Benachrichtigung der Verletzten über die Einziehung des Wertes des Taterlangten
und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459 i, k StPO)
4101 Js 7684/20 VRs
Im Strafverfahren gegen Mehtap Boyaci wurde mit Entscheidungen des Amtsgerichts Pirmasens vom 21.01.2021 und 24.01.2022 die Einziehung des Wertes der Taterträge in Höhe von insgesamt 480,00 € rechtskräftig angeordnet.
Nach den strafrechtlichen Ermittlungen können Verletzte einen Entschädigungsanspruch haben.
Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Angeschuldigte war im Tatzeitraum für den Ambulanten Pflegedienst in Rodalben als Pflegekraft tätig. Im Rahmen seiner Tätigkeit war er bei vier zwischen 1933 und 1941 geborenen Geschädigten in deren Haushalt tätig. Im oben genannten Zeitraum steckte er Geldscheine, die die Geschädigten in ihrer Wohnung aufbewahrten, im Gesamtwert von 480,– EUR in der Absicht ein, diese für sich zu behalten. Tatzeiträume: 22.04.2020, 05.05.2020, 06.05.2020, 07.05.2020, 10.05.2020
Geschädigte können daher binnen einer Frist von 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung im Bundesanzeiger unter dem obigen Aktenzeichen ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft Zweibrücken anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k StPO). Die Höhe des Anspruchs ist zu bezeichnen (459K Abs. 1 StPO)
Nicht anmeldbar sind hierbei etwaige Zinsen, Kosten für die bisherige Rechtsverfolgung, immaterielle Schäden und/oder Folgeschäden.
Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer – des Verwertungserlöses und – des Wertersatzbetrags.
Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).
Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 der Zivilprozessordnung) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.
Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 Zivilprozessordnung glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung, soweit möglich, angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, Ihnen im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.