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Staatsanwaltschaft Wiesbaden

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Wiesbaden

Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von
Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§459k StPO)

6290 Js 16544/​19

Unter dem AZ: 6290 Js 16544/​19 wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts Wiesbaden vom 19.08.2019 die Einziehung von Wertersatz hinsichtlich des/​der Einziehungsbetroffenen Vadim Furmann rechtskräftig angeordnet.
Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen den/​die Einziehungsbetroffenen Entschädigungsanprüche bestehen. Der Einziehung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 04.11.2018, 08.11.2018 und 12.11.2018 wurden von Herrn Furmann ein von ihm handschriftlich unterschriebener Überweisungsträger der Wiesbadener Volksbank erstellt, in welchem der Betrag in Höhe von jeweils 500 € vom Konto der Frau Greben bei der BB-Bank auf sein Konto bei der auf sein eigenes überwiesen. Dies erfolgte von der Bank, da diese von einer ordnungsgemäßen Unterschrift ausging.

Die Wertersatzeinziehung hat zum Ziel, für Entschädigungsansprüche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens finanziellen Ersatz zu ermöglichen.
Die Einziehung hat zum Ziel die Rückgabe an den Eigentümer zu ermöglichen.

Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Wiesbaden zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§459 k Abs. 1 StPO).

Soweit sich die Anspruchsberechtigung und deren Höhe aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung zu erhalten. Allerdings muß dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs.5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung und grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn alle Verletzte vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche gegebenenfalls erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des/​der Einziehungsbetroffenen angemeldet werden.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsfragen abzusehen.

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der gegebenenfalls beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich vertreten.

 

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