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Staatsanwaltschaft Gera

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Gera

Benachrichtigung der Verletzten über die selbständige Einziehung von Vermögenswerten
und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459i StPO)

140 Js 9984/​18

Mit Entscheidung des Amtsgerichts Gera vom 23.02.2021, Az.: 140 Js 9984/​18, wurde die Einziehung von Wertersatz gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c StGB in Höhe von 8.871,00 EUR angeordnet.

Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Verurteilte bot im Zeitraum vom 20.01.2018 bis 28.11.2018 auf entsprechenden Internetplattformen Waren zum Verkauf an, die sie nicht zu liefern beabsichtigte. Hierbei verwendete sie als Anbieter zur Verschleierung auch falsche Namen und Kontaktdaten. Die Verurteilte veranlasste dabei die geschädigten Kunden zur Vorauszahlung des Kaufpreises auf ihre Konten bei der Deutschen Bank und der Postbank München, ohne die Gegenleistung erbringen zu wollen. Zum anderen kaufte die Verurteilte aber auch über das Internet Waren von Anbietern, wobei sie die Anbieter mittels Vortäuschung der Zahlung des Kaufpreises dazu bewegte, die Waren an sie zu übersenden. Die Verurteilte hatte dabei nie vor, den jeweiligen Kaufpreis zu zahlen.

Diese Mitteilung erfolgt, um den Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.
Hierzu melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen sechs Monaten nach Zugang dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Gera zu dem o. g. Aktenzeichen. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Bitte beachten Sie die Hinweise zum weiteren Ablauf des Entschädigungsverfahrens. Diese können Sie auf der offiziellen Webseite der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft abrufen unter:

https:/​/​staatsanwaltschaften.thueringen.de/​media/​tmmjv_​staatsanwaltschaft/​Themen/​Geschaedigte/​geschaedigtenmitteilung_​wertersatzeinziehung.pdf

 

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