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Staatsanwaltschaft Duisburg

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Duisburg

723 Js 107/​18 V – 19.04.2022

An die Geschädigten
des Verfahrens 723 Js 107/​18
– Sabrina Sieglinde Bohry –

Strafverfahren gegen Sabrina Sieglinde Bohry
Tatvorwurf: Betrug u. a.
Ihre Forderungsanmeldung vom auf die Mitteilung gem. § 459i StPO

Sehr geehrter Herr, sehr geehrte Frau

auf Ihre Forderungsanmeldung auf die Mitteilung gem. § 459i StPO teile ich Ihnen mit, dass die Voraussetzungen für eine Entschädigung nicht vorliegen.

Nach Prüfung der eingegangenen Anmeldungen steht nicht genügend Masse zur Befriedigung der Verletzten zur Verfügung (sog. Mangelfall).

Von der Stellung eines Insolvenzantrags habe ich jedoch mit Verfügung vom 19.04.2022 gemäß § 459h Abs. 2 Satz 2 StPO i. V. m. § 111i Abs. 2 Satz 2 StPO abgesehen.

Die Entschädigung richtet sich daher nach Maßgabe des in § 459m Abs. 1 Satz 4 StPO geregelten Verfahrens. Eine Auskehr des Verwertungserlöses erfolgt allein nach Vorlage eines Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, z. B. Urteil, Vergleich oder notarielles Schuldanerkenntnis, unter Beachtung der zweijährigen Ausschlussfrist beginnend ab dem Datum des vorbezeichneten Ablehnungsbeschlusses.

Soweit mehrere Verletzte entsprechende Vollstreckungstitel vorlegen, bestimmt sich die Entschädigung nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Titel.

Hochachtungsvoll

 

Herbst
Rechtspfleger

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