Staatsanwaltschaft Stuttgart
192 AR RVA 433/21
Durch das Amtsgericht Stuttgart ist am 03.05.2021 ein Urteil ergangen, welches seit dem 03.05.2021 rechtskräftig ist. Gegen Herrn Maher Hussein und Frau Nora Leslie Fizun wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 18.624,95 € gesamtschuldnerisch und weitere 1.860 € gegen Herrn Hussein angeordnet.
Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Verurteilte Hussein sich durch wiederholte Diebstähle zumeist hochwertigen Fahrrädern und Pedelecs Barmittel zu verschaffen. Seine Lebensgefährtin Fizun war für die Beschaffung von Kaufinteressenten zuständig während Hussein die Fahrräder besorgte.
Dabei handelte es sich um folgende Taten:
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Mai 2020 Mehrfamilienhaus Zazenhäuser Straße in Stuttgart: Fahrrad 150 € sowie Klamotten 1.710 € |
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Juli 2020 Kegelenstraße in Stuttgart Mountainbike 400 € |
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September 2020 Wildunger Straße in Stuttgart E-Bike 3.789,95 € |
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Oktober 2020 Mönchstraße in Stuttgart Mountainbike 3.639 € |
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Oktober 2020 Eduard-Pfeiffer-Straße in Stuttgart Pedelecs 2.897 € |
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Oktober 2020 Wiener Straße in Stuttgart Fahrrad 900 € |
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Oktober 2020 Möchstraße in Stuttgart Pedelec 525 € |
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Okt. 2020 Kriegsbergstraße in Stuttgart Pedelec des Herrn Lippek 1.232 € |
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Oktober 2020 Bahnhof Stuttgart-Feuerbach Fahrrad 750 € |
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Oktober 2020 Jägerstraße Pedelecs 2.500 € |
Des Weiteren entwendeten die beiden Verurteilten Zigaretten im Wert von 1.992 € bei der Edeka Filiale in der Eduard-Pfeiffer-Straße 120 in Stuttgart.
Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.
Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.
Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.
Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,
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sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens), |
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wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung), |
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wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, §459m Abs. 2 StPO. |
In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.
In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.
Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.
Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum Aktenzeichen 192 AR RVA 433/21 schriftlich in Verbindung setzen