Staatsanwaltschaft Kiel
Bekanntmachung gem. § 459 i Abs. 1 StPO
566 Js 59004/19
Strafvollstreckungsverfahren gegen V. Kramer
wegen Betruges in 237 Taten und 85 Taten, wobei es in 2 Fällen beim Versuch blieb
Mit Entscheidung vom 25.05.2019 ist die oben Genannte unter Einbeziehung der Entscheidung des AG Bad Segeberg vom 10.06.2020, AZ 5 LS 566 Js 14384/15 durch das AG Bad Segeberg verurteilt worden.
In der Zeit vom 9.6.2015 bis 29.9.2016 kam es zu folgenden 112 Bestellungen bei der Geschädigten s.Oliver Bernd Freier Gmbh&Co.KG im Wert von 13.938,24 €, wobei die Angeklagte über 40 verschiedene E-Mailadressen benutzte. Es sind bei jeder der 112 Bestellungen Versandkosten in Höhe von 9,95 € angefallen und in Rechnung gestellt worden. |
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In der Zeit vom 07.11.2013 bis 07.12.2013 kam es zu folgenden 6 Bestellungen beim Pferdesporthaus Loesdau im Gesamtwert von 718,61 €. |
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In der Zeit vom 07. bis 22.03.2017 kaufte die Angeklagte 3 mal bei der Firma Budnikowski in Hamburg im Gesamtwert von 78,50 € ein. |
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In der Zeit vom 04.10.15. bis 01.06.17 bestellte die Angeklagte insgesamt 43 mal bei der Geschädigten Zalando Waren im Gesamtwert von 3.787,92 €. Im Einzelnen: |
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Ferner stellte die Angeklagte in Onlineportalen Waren zum Verkauf ein. Hierbei hatte sie zu keinem Zeitpunkt die Absicht, die Waren zu übersenden, sondern war einzig und allein darauf aus, den Kaufpreis zu erhalten, ohne die Gegenleistung zu erbringen. |
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Am 25.09.2017 bei dem Unternehmen Tom Tailor eine Jeans Alexa zum Preis von 39,99 € und eine Bluse zum Preis von 39,99 € nebst Versandkosten in Höhe von 2,99 €. |
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In der Zeit vom 27.8. bis 07.09.2017 bei dem Unternehmen C&A in sechs Fällen Kleidung etc. im Wert von 423,40 €. Im Einzelnen: |
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Über die Internetplattform ebay: |
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November 2019 nachfolgende 5 Bestellungen von unterschiedlichen Artikeln bei der Firma C&A online, unter Madita Kramer. |
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In den nachfolgenden 10 Fällen bestellte die Angeklagte auf der Onlineplattform der Firma Zalando verschiedene Waren im Gesamtwert von 616,95 €: |
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In den nachfolgenden elf Fällen bestellte die Angeklagte auf der Onlineplattform der Firma H&M verschiedene Waren im Gesamtwert von 842,78 €, in den Fällen 5 bis 9 unter ihrem eigenen Namen und in den weiteren Fällen unter fremdem Namen, |
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Nachdem die Angeklagte zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 20. September 2019 |
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Soweit die Angeklagte durch die Taten in diesem und in dem einbezogenen Urteil Zahlungen, Waren und darüber hinaus Versandkosten erlangt hat, war die Einziehung von Wertersatz in Höhe von insgesamt 58.154,61 € einheitlich anzuordnen. |
Gemäß § 459i Abs. 1 und Abs. 2 StPO werden hiermit die Tatverletzten über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung benachrichtigt. Bitte beachten Sie die Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:
Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO). Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO). Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.
Holländer, Rechtspflegerin