Staatsanwaltschaft Ingolstadt
Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Ingolstadt gegen Mitran, Paul wegen Geldwäsche
31 Js 632/22
Betrifft den Beschuldigten Mitran, Paul
Im o. g. Ermittlungsverfahren erließ das Amtsgericht Ingolstadt am 14.01.2022 unter dem Az. 7 Gs 117/22 eine Beschlagnahmeanordnung.
Aufgrund und in Vollziehung dieser Entscheidung wurde bei Ihnen zum Zwecke einer späteren Einziehung folgender Vermögenswert beschlagnahmt: Konto bei der Deutschen Bank.
Anliegend wird Ihnen die entsprechende Beschlagnahmeanordnung bekannt gemacht.
Sie werden gemäß § 98 Abs. 2 S. 5 StPO analog darüber belehrt, dass mit Vollziehung der Beschlagnahmeanordnung ein relatives Veräußerungsverbot (§§ 111d Abs. 1 S. 1 i.V.m. 136 BGB) und in Folge ein relatives Verfügungsverbot eingetreten ist, § 135 BGB.
Ihnen wird daher geboten, sich jeder Verfügung über den beschlagnahmten Gegenstand zu enthalten.
Die richterliche Anordnung der Beschlagnahme ist mit Beschwerde anfechtbar, §§ 111j Abs. 2 S. 3, 304 Abs. 1, 305 S. 2 StPO.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
Beschlagnahmeanordnung
Nach §§ 111b Abs. 1, 111j Abs. 1 Satz 2 StPO wird wegen Gefahr im Verzug durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 33 Abs. 4 StPO ohne vorherige Anhörung |
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gegen |
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d. Beschuldigte(n) |
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Paul Mitran, |
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die Beschlagnahme folgenden/folgender bestehender und künftiger Forderungen: |
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d. Paul Mitran,
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gegen d. |
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Deutsche Bank AG
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angeordnet. |
Gründe:
Aufgrund der bisherigen Ermittlungen, insbesondere der Geldwäscheverdachtsmitteilung der Deutsche Bank AG vom 07.01.2022, besteht folgender Verdacht: |
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Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt um den 25.11.2021 stellte der Beschuldigte sein Konto bei der Deutsche Bank AG unbekannten Hintermännern zur Verfügung. |
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Diese nahmen telefonisch Kontakt u. a. zu dem Geschädigten Andreas Schön auf und veranlassten diesen dazu, ihnen zwei TAN seines Onlinekontos zu überlassen. In der Folge veranlassten die unbekannten Hintermänner eine Überweisung vom Konto des Geschädigten auf das Konto des Beschuldigten. |
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Insgesamt gingen so im Zeitraum 29.12.2021 bis 07.01.2022 67.300,60 Euro auf dem Konto des Beschuldigten ein, welche dieser bis auf restliche 29.544,74 Euro an diverse Empfänger weiterleitete. |
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Dies ist strafbar als Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 2, 53 StGB. |