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Staatsanwaltschaft Würzburg

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Würzburg

Mitteilung an Verletzte gemäß § 459i Abs. 1 StPO

Az.: 961 VRs 19623/​13

Strafverfahren gegen Christian Horst Förster wegen Körperverletzung, Beleidigung und Betrugs in 7 Fällen

Mit Urteil des Landgerichts Würzburg vom 27.09.2018, Az: 1 Kls 961 Js 19623/​13, rechtskräftig seit 05.11.2018, wurde die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 c StGB) in Höhe von 12.056,00 EUR angeordnet.

Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Verletzten konnten bislang Vermögenswerte gesichert werden.

Der Entscheidung liegt unter anderem folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Verurteilte gab gegenüber dem Geschädigten vor, dass er ihm 2 Handys I-Phone 5S zu einem Preis von 416,00 € liefern könne. Im Vertrauen auf die Seriosität des Angebots schloss der Geschädigte am 16.12.2013 einen entsprechenden Kaufvertrag mit dem Verurteilten ab und händigte ihm den gesamten Kaufpreis in bar aus. Entsprechend seiner vorgefassten Absicht lieferte der Verurteilte die beiden Geräte jedoch nicht an den Käufer.
Am 17.12.2013 lieh sich der Verurteilte bei dem Geschädigten 283,00 € und zahlte diese entgegen der Vereinbarung bis 24.12.2013 nicht zurück.
Am 19.12.2013 lieh sich der Verurteilte bei dem Geschädigten 200,00 € und zahlte diese entgegen der Vereinbarung bis 28.12.2013 nicht zurück.

Gemäß § 459 i Absatz 1 und Absatz 2 Strafprozessordnung (StPO) erfolgt hiermit die Benachrichtigung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung.
Der Verletzte kann gemäß § 459k Abs. 1 StPO innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Bekanntmachung den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses in einem einfachen und kostenlosen Verfahren gemäß § 459k Abs. 2 StPO geltend machen, indem er ihn bei der Staatsanwaltschaft lediglich anmeldet. Die Anmeldung ist auch dann erforderlich, wenn der Verletzte bereits eine Mitteilung gemäß § 111l StPO erhalten und Ansprüche angemeldet hat.
Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist ist die Geltendmachung von Ansprüchen allein nach Vorlage eines vollstreckbaren zivilrechtlichen Vollstreckungstitels, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich oder wenn der Verletzte die Fristversäumnis gemäß §§ 44 und 45 StPO i. V. m. § 459k Abs. 4 StPO hinreichend entschuldigen kann.
Die Staatsanwaltschaft prüft nach Ablauf der vorbezeichneten Frist, ob die gesicherten Vermögenswerte ausreichen, um die nunmehr geltend gemachten Ansprüche der Verletzten zu befriedigen. Aus der Prüfung können sich folgende Konstellationen ergeben:
A)
Sofern die gesicherte Vermögensmasse ausreicht, wird diese an den/​die Verletzten ausgekehrt.
B)
Sofern die gesicherte Vermögensmasse nicht ausreicht, um alle angemeldeten Ansprüche der Verletzten zu befriedigen, ist die Staatsanwaltschaft berechtigt, Insolvenzantrag zu stellen. Den Gläubigern wird der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugestellt. In diesem Fall muss der Verletzte seinen Anspruch eigenständig und schriftlich bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 InsO in dem Insolvenzverfahren geltend machen.
C)
Wird ein Insolvenzverfahren, obwohl nicht genügend Masse zur Befriedigung der Verletzten zur Verfügung steht (sog. Mangelfall), nicht durchgeführt, bleibt die Staatsanwaltschaft gemäß § 459m Abs. 1 Satz 4 StPO für die Verteilung der Masse zuständig. Der Verletzte kann Leistungen aus der Vermögensmasse in diesem Fall nur gegen Vorlage eines Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, z. B. Urteil, Vergleich oder notarielles Schuldanerkenntnis, erhalten. Bei Anwendung des Verfahrens gemäß § 459m StPO gilt allerdings eine Ausschlussfrist von zwei Jahren. Legen mehrere Geschädigte entsprechende Titel vor, so entscheidet der Eingang des zivilrechtlichen Titels bei der Staatsanwaltschaft über die Reihenfolge der Verteilung. Rangwahrend sind auch vorläufig vollstreckbare Titel.

Bitte teilen Sie alsbald mit, wenn Sie Ansprüche auf Auskehrung des Verwertungserlöses geltend machen wollen. Sie können jedoch nur Ansprüche geltend machen, soweit diese mit einem aus der Tat erlangten Vorteil korrespondieren. Nicht hierunter fallen daher grundsätzlich bloße Beschädigungen Ihres Eigentums, Schmerzensgeld- oder Zinsansprüche bzw. Kosten der Rechtsverfolgung.
Da nicht abzusehen ist, ob im Falle des Vorliegens eines Mangelfalls ein Insolvenzverfahren durchgeführt wird, bleibt es Ihnen überlassen, Ihre Ansprüche unter Abschätzung der jeweiligen Risiken selbständig gegenüber dem Schuldner geltend zu machen. Eine dahingehende Rechtsberatung vermag jedoch weder die Staatsanwaltschaft noch das mit der Sache befasste Strafgericht zu erteilen. Bitte nehmen Sie daher von Anfragen Abstand. Es obliegt Ihrem Ermessen, anwaltlichen Beistand in Anspruch zu nehmen und bei berechtigtem Interesse Akteneinsicht zu beantragen.
Solange die Staatsanwaltschaft Gegenstände im Wege der Arrestvollziehung gepfändet hat, sind Zwangsvollstreckungen in diese Gegenstände unzulässig (§ 111h Abs. 2 Satz 1 StPO).
Sofern Ihr Anspruch zwischenzeitlich auf einen Rechtsnachfolger übergegangen sein sollte, gelten die vorbezeichneten Ausführungen für diesen.

 

Lassen
Rechtspflegerin

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