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Desiderata zur verzögerten Reife

geralt (CC0), Pixabay

Bereits das römische Recht kannte Personen, die mangels eigenen Willens nicht bestraft werden konnten. Die Strafmündigkeit von Kindern lag seinerzeit bei 7 Jahren. Die Strafmündigkeit im Mittelalter lag hingegen schon zwischen 7 und 14 Jahren. Es kam bisweilen aber vor, dass auch Todesurteile gegen 13- oder 14-Jährige verhängt und exekutiert wurden.

Der geltende § 4 des österreichischen Jugendgerichtsgesetzes (JGG) legt zur Straflosigkeit von Unmündigen und Jugendlichen fest, dass Unmündige oder Jugendliche nicht strafbar sind, wenn 1. er/sie aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug ist, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln oder sie/er vor Vollendung des sechzehnten Lebensjahres ein Vergehen begeht, ihn/sie kein schweres Verschulden trifft und nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um den Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten.

Dabei gilt als Unmündiger, wer das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und als Jugendlicher, wer das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.

Grundsätzlich ist für das Vorliegen einer verzögerten Reife eine Entwicklungshemmung „außergewöhnlichen“ Grades erforderlich. Hier liegt nun eines der Hauptprobleme für den Sachverständigen. Konkrete Anhaltspunkte lt. Gesetz dafür gibt es bis heute nicht wirklich. Faktoren, welche die Entwicklung erheblich beeinträchtigen könnten wären große Verwahrlosung, grobe soziale Defizite oder ähnliche Problematiken.

Je älter der Beschuldigte ist, desto massiver müsste die Beeinträchtigung des Entwicklungsstandes sein. Der Entwicklungsmangel müsste dazu führen sein, dass man nicht einsehen kann, dass eine Tat ein Unrecht darstellt oder dass man dies zwar einsieht, aber nicht in der Lage ist, sich entsprechend zu verhalten. Die Fähigkeit zur Einsicht in das Unrechtmäßige der Tat und dazu, sie zu unterlassen, kann bei schweren Rechtsbrüchen eher erwartet werden, als bloß bei leichten Gesetzesverstößen bzw. bei in Nebengesetzen geregelten Verstößen.

Seitens der aktuellen Forschung ist bis heute nicht vollkommen klar wie  Sachverständige sich nun der, oben skizzierten, Problematik nähern könnte. Sollten etwa Entwicklungsdefizite oder vermehrt Entwicklungsressourcen in die Beurteilung einfließen oder sollten, wie etwa in den USA üblich, normative Entwicklungslinien als Referenz herangezogen werden. In den kommenden Jahren wäre es wünschenswert hierzu verbindlichere Richtlinien wie auch offenere Diskurse über dieses Thema zu führen, welche zu einer weiteren Entwicklung in diesem Fachbereich beitragen könnten.

Salvatore Giacomuzzi: Wien

 

 

 

 

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