Beschluss– In der Sache Prof. Dr. Dr. Hans-Henning Horch, Soldnerweg 6, 81679 München – Musterkläger –Prozessbevollmächtigte: gegen
Prozessbevollmächtigte zu 1 – 3: Prozessbevollmächtigte zu 4: Prozessbevollmächtigte zu 5: Prozessbevollmächtigte zu 7: Prozessbevollmächtigte zu 8: Prozessbevollmächtigte zu 9: Prozessbevollmächtigte zu 10: Prozessbevollmächtigte zu 11: Prozessbevollmächtigte zu 12: Prozessbevollmächtigte zu 13: Prozessbevollmächtigte zu 14: Prozessbevollmächtigte zu 15: Prozessbevollmächtigte zu 16: Nebenintervenientin zu 15: Prozessbevollmächtigte: Nebenintervenientin zu 1 – 3: Prozessbevollmächtigte: Nebenintervenientin zu 1 – 3: Prozessbevollmächtigte: Nebenintervenientin zu 1 – 3: Prozessbevollmächtigte: – beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht – 14. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Beckmann, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Lohmann und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Leverenz am 04.08.2020: – Das Musterverfahren wird um folgendes Feststellungsziel erweitert: „2.21. – Gründe:– Die Voraussetzungen des § 15 KapMuG für eine Erweiterung des Musterverfahrens liegen vor. Insbesondere sind die konkrete Relevanz des neuen Feststellungsziels für die Ausgangsverfahren der Antragsteller und ihre Breitenwirkung hinreichend erkennbar. Vortrag zu den Angaben auf den S. 36 ff. des Prospekts im Zusammenhang mit der Darstellung des aktuellen und künftigen „Marktumfelds“ und einer etwaigen „Übertonnage“ ist zentraler Bestandteil der Ausgangsverfahren des Musterklägers und weiterer Beigeladener mit denselben Prozessbevollmächtigten. Im Musterverfahren ist deshalb bereits unter anderem darüber zu entscheiden, ob es im Prospekt „an einer Darstellung der Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe bereits eine Übertonnage auf dem Containerschiffschartermarkt bestand und aufgrund neu auf den Markt drängender Schiffe diese weiterwachsen musste“, fehlt (Feststellungsziel 2.1.i)) und ob die Charterraten wegen des Marktumfelds und „der erkennbar weiterwachsenden Diskrepanz zwischen Angebot (…) und Nachfrage“ unvertretbar hoch angesetzt waren (Feststellungsziel 2.2.). Damit kann die Entscheidung der Ausgangsverfahren der Antragsteller ohne weiteres auch ohne vorherige „konkrete Rüge“ von der Beantwortung der im neuen Feststellungsziel zum Ausdruck kommenden Frage abhängen. –
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OLG Hamburg: Erweiterungsbeschluss 14 Kap 4/16 Kommanditgesellschaft Zweite MS „Santa Pamina“ Offen Reederei mbH & Co. und drei weitere


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