- Altersversorgung: lebenslange Rentenzahlung an den ehemaligen Arbeitnehmer
- Hinterbliebenenversorgung: Rentenzahlung im Todesfall der versicherten Person an Ehe- oder Lebenspartner in eingetragener Lebenspartnerschaft oder Waisen
- Invaliditätsversorgung: Zahlung in Form einer Erwerbminderungs- oder Berufsunfähigkeitsrente
In der Regel schließt der Arbeitgeber einen Vertrag mit einer Pensionskasse, einem Pensionsfonds oder einer Direktversicherung ab und überweist vom Lohn oder Gehalt des Arbeitnehmers einen bestimmten Betrag zum Aufbau der Altersversorgung. Die Rentensumme kann auf zwei verschiedene Arten aufgebaut werden.
- Der Arbeitgeber finanziert die bAV alleine.
- Der Arbeitnehmer steckt einen Teil seines Gehalts in die bAV und der Arbeitgeber leistet einen Zuschuss.
Finanziert der Arbeitgeber die bAV alleine, sollten Sie die zusätzliche Versorgung auf jeden Fall mitnehmen. Wie bei allen Formen der bAV müssen Sie auf die spätere Rente allerdings Einkommensteuer zahlen. Sind Sie gesetzlich krankenversichert, wird zudem der volle Beitrag auf die Kranken- und Pflegeversicherung fällig.
Bezuschusst der Arbeitgeber lediglich die bAV des Arbeitnehmers, so lohnt sich das für Sie in der Regel nur dann, wenn sich der Arbeitgeber mit mindestens 20 Prozent, besser 30 Prozent am Bruttobeitrag der bAV beteiligt.
Die bAV ist nicht für jeden Arbeitnehmer zu empfehlen. Es gibt verschiedene Faktoren, die zu berücksichtigen sind. Zudem spielt auch die individuelle Lebenssituation eine Rolle. So kann eine bAV zum Beispiel bei einer geringen Rente oder der Befürchtung, im Alter auf die Grundsicherung angewiesen zu sein, sinnvoll sein. Das sollten Sie wissen:
Steuern und Sozialabgaben:
Die Beiträge zur bAV werden vom Bruttogehalt abgezogen. Sie reduzieren also das zu versteuernde Einkommen. Dadurch zahlt der Arbeitnehmer weniger Steuern und Sozialabgaben. Gleichzeitig sinken dadurch aber auch die Ansprüche auf Kranken-, Eltern-, und Arbeitslosengeld sowie Erwerbsminderungsrente und Rente. Ein weiterer Nachteil: Gesetzlich Krankenversicherte müssen auch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf die Betriebsrente zahlen, und zwar nicht nur ihren Arbeitnehmer-, sondern auch den Arbeitgeberanteil.
Für geringe Betriebsrenten gilt ab 2020 jedoch ein Freibetrag, der von Jahr zu Jahr angehoben wird. Ist die Summe aller Betriebsrenten 2020 monatlich nicht höher als 159,25 Euro, entfällt die Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Verschiebung der Steuern:
Der Steuervorteil der bAV in der Ansparphase kehrt sich in der Auszahlungsphase um. Die bAV ist zu 100 Prozent steuerpflichtig. Es findet letztlich also nur eine Verschiebung der Abgaben von der Anspar- in die Rentenphase statt. Vorteil bAV: Im Rentenalter ist der Steuersatz in der Regel niedriger als zur Zeit der Berufstätigkeit.
Pfändungsschutz und Hartz IV Sicherheit in der Ansaprphase:
Die Beiträge zur bAV zählen nicht zum anrechenbaren Vermögen. Sie sind vor einem etwaigen Zugriff geschützt.
Verwaltung udn Abschlusskosten:
Eine gute bAV kostet in der Regel weniger Verwaltungs- und Abschluss-kosten als anderen Anlageformen – zum Beispiel Lebens- oder Rentenversicherungen. Viele Betriebe bieten aber lediglich die üblichen Direktversicherungen an, die zu denselben (teuren) Konditionen auch am Markt verkauft werden.
Vereinfachte Gesundheitsprüfung:
Im Gegensatz zur privaten Berufsunfähigkeits- bzw. Erwerbsminderungsversicherung verlangt die bAV oft nur eine vereinfachte Gesundheitsprüfung. Auch mit relevanten Vorerkrankungen kann daher ein Vertragsabschluss möglich sein. Invaliditätsleistungen sind jedoch nicht zwingend im Vertrag enthalten.
Freibeträge Grundsicherung:
Auf eine im Rentenalter beantragte Grundsicherung wird die bAV nicht in voller Höhe angerechnet. Mindestens 100 Euro Monatsrente bleiben als Sockelbetrag vollständig unberücksichtigt. Darüber hinaus sind bis zu einem bestimmten Höchstsatz 30 Prozent anrechnungsfrei. Dies gilt auch für Riester- und Basis-Renten.
Mangelnde Flexibilität:
Vor Beginn der Rentenphase kann auf das Kapital der bAV nicht zugegriffen werden. Zudem ist nicht garantiert, dass der bestehende Vertrag bei einem neuen Arbeitgeber weitergeführt werden kann. Eventuell muss der Vertrag stillgelegt oder privat weitergeführt werden.
Keine Auswahlmöglichkeit:
Der Arbeitnehmer kann nur den vom Arbeitgeber angebotenen Vertrag des ausgewählten Versorgungsträgers wählen. Es gibt dazu kein alternatives Angebot. Detaillierte Informationen zu Kosten, Anlageformen und Leistungen des Vertrages erhält der Arbeitnehmer in der Regel nicht.
Anlagerisiko beim Sparer:
Bei neueren Produkten erhält der Arbeitnehmer häufig nur die Zusage, dass seine Beiträge vom Arbeitgeber an die Versorgungseinrichtung gezahlt werden. Eine bestimmte Rentenhöhe wird nicht garantiert. Der Arbeitgeber übernimmt keine Haftung dafür, dass die eingezahlten Sparbeiträge erhalten bleiben oder eine Mindestrente ausgezahlt wird.