Die BaFin hat am 18. Juni 2020 als Gastlandaufseherin gegenüber der Western Union Payment Services Ireland Ltd. zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angeordnet, dass in Deutschland die erforderliche personelle und finanzielle Ausstattung der Zentralen Kontaktperson nach § 41 Absatz 1 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) bereitzustellen ist.
Die Anordnung ergeht auf der Grundlage des § 51 Absatz 2 Satz 1 Geldwäschegesetz (GwG).
Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund von § 57 GwG.
Der Bescheid ist seit dem 18. Juni 2020 bestandskräftig.
Sehr gut!! Immerhin ein Anfang mit all den faulen Eiern, die „zufällig“ ihren Sitz in UK bzw Irland haben… Und sich für die Geldwäscheregeln nicht im geringsten interessieren…