Start Justiz Metzelder in Musterklage gegen HCI verstrickt

Metzelder in Musterklage gegen HCI verstrickt

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mohamed_hassan / Pixabay

Musterverfahren

Aktenzeichen:

13 Kap 23/19

Firma (betroffener Emittent von Wertpapieren oder Anbieter sonstiger Vermögensanlagen):

Erste MLP Bulktransport GmbH & Co. KG, MS „Joerg N“; Zweite MLP Bulktransport GmbH & Co. KG, MS „Christoph M“; Dritte MLP Bulktransport GmbH & Co. KG, MS „Tim B“ und Vierte MLP Bulktransport GmbH & Co. KG, MS „Rene A“

Musterklägerin / Musterkläger:

Christoph Metzelder, Zur alten Exerzierhalle 1, 40476 Düsseldorf

ggf. gesetzliche Vertretung:

Übersicht der Beklagten in diesem Verfahren:

Nummer

Beklagte /
Beklagter

gesetzliche
Vertretung

Funktion

Straße

PLZ / Ort

1

HCI Hanseatische Capitalberatungsgesellschaft mbH & Co. KG

HCI Vertriebsverwaltung GmbH

Komplementärin

Burchardstraße 8

22097 Hamburg

2

HCI Treuhand GmbH & Co. KG

Verwaltung HCI Treuhand GmbH

Komplementärin

Herdentorsteinweg 7

28195 Bremen

3

HCI Treuhand SERVICE GmbH & Co. KG

Verwaltung HCI Treuhand SERVICE GmbH

Komplementärin

Burchardstraße 8

22097 Hamburg

4

Ernst Russ AG

Inge Kuhlmann, Jens Mahnke

Vorstand

Burchardstraße 8

22097 Hamburg

Weitere Angaben:

Ansprüche gegen die Musterbeklagten können innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Bekanntmachung des Musterverfahrens schriftlich beim Hanseatischen Oberlandesgericht, Sievekingplatz 2, 20355 Hamburg, angemeldet werden. Die Anmeldung ist allerdings nur dann zulässig, wenn nicht schon wegen desselben Anspruchs Klage erhoben worden ist. Die Anmeldung eines Anspruchs muss enthalten:
1. die Bezeichnung des Anmelders und seiner gesetzlichen Vertreter,
2. das Aktenzeichen des Musterverfahrens und die Erklärung, einen Anspruch anmelden zu wollen,
3. die Bezeichnung der Musterbeklagten, gegen die sich der Anspruch richtet, und
4. die Bezeichnung von Grund und Höhe des Anspruchs, der angemeldet werden soll.Die Anmeldung kann nur durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt erfolgen. Sie führt gem. § § 204 Abs.1 Nr. 6a BGB zur Verjährungshemmung, soweit den angemeldeten Ansprüchen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird.

Der Musterkläger und die Beigeladenen erhalten Gelegenheit, die Feststellungsziele gemäß Vorlagebeschluss des Landgerichts Hamburg vom 29.07.2019 binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu begründen.

Unterzeichner:

Hanseatisches Oberlandesgericht

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