Start Justiz Amtsgericht München – Diebstahl auf Friedhöfen

Amtsgericht München – Diebstahl auf Friedhöfen

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Pexels (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft München I

Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)

244 Js 183371/18

Unter dem AZ:1115 Ls 244 Js 183371/18 wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts München vom 15.05.2019 der Einziehungsbetroffene Richter Andreas zur Zahlung von Wertersatz iHv. 16673,75 € rechtskräftig verurteilt.

Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen den Einziehungsbetroffenen Entschädigungsansprüche bestehen. Der Wertersatzeinziehung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Einziehungsbetroffene entwendete auf Friedhöfen im Stadtgebiet München, insbesondere am Ostfriedhof, St.-Martin-Str. 1, 81541 München, Friedhof am Perlacher Forst, Stadelheimer Str. 24, 81549 München und Westfriedhof, Baldurstraße 28, 80637 München, vornehmlich von älteren Personen, Taschen und Geldbeutel um diese samt Inhalt für sich zu behalten.

In allen Fällen, in denen sich in den entwendeten Taschen und Geldbeuteln neben einer EC-Karte auch die dazugehörige PIN der Karte befand, hob der Einziehungsbetroffene Geld von den Konten der Geschädigten ab bzw verschaffte sich unter Nutzung der EC-Karte Streifenkarten der MVG.

Die Wertersatzeinziehung hat zum Ziel, für Entschädigungsansprüche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft München I zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Soweit sich die Anspruchsberechtigung und deren Höhe aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung und grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche gegebenenfalls erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der gegebenenfalls beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

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