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Amtsgericht Stuttgart: Urteil wegen unberechtigten Auszahlungen des GF der Bettenhaus C.F. Braun GmbH

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Staatsanwaltschaft Stuttgart

192 AR RVA 399/19

Durch das Amtsgericht Stuttgart ist am 26.03.2019 ein Urteil ergangen, welches seit dem 26.03.2019 rechtskräftig ist. Gegen Herrn Daniel Stephen Wenk wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 10.570,25 € angeordnet.

Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Verurteilte war in der Zeit vom 29.11.2019 bis 17.10.2014 alleiniger einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Bettenhaus C.F. Braun GmbH (i.F. Gesellschaft). Die Gesellschaft wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 29.11.2013 noch unter der Fa. „Betten Braun GmbH“ und Sitz in Benningen am Neckar gegründet und am 24.02.2014 in das Handelsregister des AG Stuttgart unter HRB 748010 eingetragen.
Im Zeitraum vom 12.05.2014 bis 09.07.2014 überwies der Verurteilte Beträge in Höhe von insg. 8.570,76 EUR vom Geschäftskonto der Gesellschaft für eigene Zwecke, wodurch der Gesellschaft ein entsprechender Vermögensschaden entstand.
Am 22.08.2014 und am 04.09.2014 hob der Angeklagte vom Geschäftskonto der Gesellschaft insg. 1.250,00 EUR für private Zwecke ab, wodurch der Gesellschaft ein entsprechender Vermögensschaden entstand.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, §459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum Aktenzeichen 192 AR RVA 399/19 schriftlich in Verbindung setzen

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