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Weihnachtsgeld und Arbeiten zu Weihnachten?

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Wie verhält es sich mit dem Weihnachtsgeld? Hat man als Arbeitnehmer überhaupt einen Anspruch darauf?

Diese zusätzlich zum regulär gezahlten Lohn gewährte Sonderzahlung aus Anlass des Weihnachtsfestes erhalten die Arbeitnehmer meist mit ihrem Gehalt des Monats November oder Dezember. Da es sich dabei um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt, haben nicht alle Arbeitnehmer einen Anspruch darauf.

Vertragliche Regelung bzw. betriebliche Übung

Arbeitnehmer finden Regelungen zur Zahlung von Weihnachtsgeld in ihrem Arbeitsvertrag, im geltenden Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung. Ist hier die Zahlung von Weihnachtsgeld vereinbart, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, seinen Arbeitnehmern Weihnachtsgeld zu zahlen und die Arbeitnehmer haben einen Anspruch, dieses auch zu erhalten.

Liegt keine solche vertragliche Verpflichtung vor, kann es sein, dass der Arbeitnehmer trotzdem einen Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld aus einer sogenannten „betrieblichen Übung“ hat. Eine solche liegt vor, wenn der Arbeitgeber in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren bereits Weihnachtsgeld gezahlt hat – waren es mindestens drei Jahre, so hat der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Auszahlung des Weihnachtsgeldes.

Dies gilt aber nur, soweit der Arbeitgeber die Zahlung ohne Freiwilligkeitsvorbehalt vorgenommen hat. Hat sich der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag oder direkt bei der Auszahlung die Freiwilligkeit der Zahlung vorbehalten, so hat er das Recht, die Zahlung zu kürzen oder zu verweigern – auch nach kurzfristiger Ankündigung.

Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

Die Zahlung von Weihnachtsgeld kann sich auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben. Das bedeutet, dass ein einzelner Arbeitnehmer nicht von der Zahlung von Weihnachtsgeld ausgenommen werden kann, wenn alle Arbeitnehmer bzw. eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern Weihnachtsgeld erhalten. Dieser Arbeitnehmer hat dann ebenfalls einen Anspruch auf Weihnachtsgeld – eine Ausnahme gilt nur, wenn erhebliche sachliche Gründe für eine Nichtzahlung vorliegen.

(WEI)

Kann der Chef verlangen, dass man an den Feiertagen arbeitet?

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) spricht eine klare Sprache: Nach § 9 Abs. 1 ArbZG dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Bei regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann lediglich die Feiertagsruhe um sechs Stunden vor oder zurückverlegt werden, solange die Ruhezeit dann auch 24 Stunden beträgt. Bei Kraft- oder Beifahrern kann die Feiertagsruhe lediglich zwei Stunden vorverlegt werden. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch eine Reihe von Ausnahmen.

Bestimmte Berufsgruppen sind stets betroffen

Als Faustregel gilt, dass Arbeiten, die nicht ausschließlich an Werktagen erledigt werden können, von Arbeitnehmern auch an Feiertagen verlangt werden können. So passieren zum Beispiel Not- und Unfälle auch an den Feiertagen und die Rettung von Verletzten kann nicht verzögert oder gar abgewartet werden.

Daher gilt eine Ausnahme für die Feuerwehr sowie die Not- und Rettungsdienste. Auch dürfen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zur Bewachung Arbeitnehmer zur Arbeit an Feiertagen herangezogen werden, wie zum Beispiel Sicherheitskräfte. Pflegebedürftige Menschen und Tiere müssen ebenfalls an Feiertagen gepflegt und versorgt werden.

Auch Arbeitnehmer im Hotelgewerbe oder Gastronomiebereich können an Feiertagen zur Arbeit verpflichtet sein. Dasselbe gilt für Freizeitveranstaltungen gewerblicher Art wie Kino, Museen oder für nichtgewerbliche Veranstaltungen wie etwa einen Gottesdienst. Eine weitere Ausnahme gilt für Messen, Ausstellungen und Märkte. Eine Ausnahme gilt auch für Medien, wie zum Beispiel Radio, Verkehrsmittel, und notwendige Wartungsarbeiten, wie beispielsweise für Datennetze und die sonstige Grundversorgung, wie zum Beispiel Strom.

Zuletzt dürfen Arbeitnehmer ebenfalls zur Arbeit herangezogen werden, wenn Naturerzeugnisse, Rohstoffe oder Arbeitsergebnisse zu verderben drohen. Also zum Beispiel, wenn ein Sturm aufkommt und die Ernte bedroht oder Forschungsarbeiten kontinuierlich fortgeführt werden müssen. Dasselbe gilt, wenn mit der Arbeit die Zerstörung oder erhebliche Beschädigung der Produktionseinrichtungen vermieden wird.

Ausgleich für Feiertagsarbeit

Das Gesetz regelt, dass im Jahr mindestens 15 Sonntage beschäftigungsfrei bleiben müssen. Auch müssen Arbeitnehmer einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb der folgenden 13 Tage zu gewähren ist. Bei Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, ist innerhalb von sieben Wochen und sechs Tagen ein Ersatzruhetag zu gewähren. Einen Anspruch oder ein Wahlrecht auf Ausgleich in Geld haben Arbeitnehmer allerdings nicht.

Quelle: https://www.anwalt.de/rechtstipps/advent-advent-ein-licht-geht-auf-rechtstipp-serie-zur-weihnachtszeit_121501.html

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