Staatsanwaltschaft Verden
701 AR 12854/19 – 14.11.2019
Im Ermittlungsverfahren gegen Cenk Ögün, geb. 11.12.1992, wegen des Verdachts des Computerbetrugs wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Verden vom 09.04.2019, Az. 9a Gs 1315/19, gem. §§ 111e Abs. 1, Abs. 4, 111j Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 73 Abs. 1, 73c, 73d StGB der Vermögensarrest in Höhe von 227.888,52 € in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Beschuldigten Ögün gesamtschuldnerisch mit weiteren Beschuldigten angeordnet.
In Vollziehung des Vermögensarrests wurden bei dem Beschuldigten Ögün Vermögenswerte im Gesamtwert von derzeit etwa 3.225 € gesichert. Es wurden weitere Gegenstände gesichert, deren Wert nicht bekannt ist.
Die Geschädigten werden zugleich aufgefordert, binnen 2 Wochen mitzuteilen, ob und in welcher Höhe sie einen Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten, der ihnen aus den dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten erwachsen ist, geltend machen wollen.
Hinsichtlich des weiteren Verfahrensablaufs werden die Geschädigten auf Folgendes hingewiesen:
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Zwangsvollstreckungen in die von der Staatsanwaltschaft gesicherten Vermögenswerte sind während der Dauer der Arrestvollziehung nicht zulässig (§ 111h Abs. 2 StPO). |
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Wird über das Vermögen des Beschuldigten das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte; die gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO). |
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Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Wert der in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Vermögenswerte oder des durch deren Verwertung erzielten Erlöses nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche zu befriedigen, kann die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschuldigten stellen (§ 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO). |
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Sofern d. Beschuldigte verurteilt wird und das Gericht zugleich die Einziehung des Wertes der von ihm/ihr zu Unrecht erlangten Beträge anordnet, gilt Folgendes:
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Die Veröffentlichung erfolgt gem. § 111 l StPO.