Start Justiz Landgericht Würzburg – Strafvollstreckungsverfahren nach Urteil wegen Betruges

Landgericht Würzburg – Strafvollstreckungsverfahren nach Urteil wegen Betruges

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Staatsanwaltschaft Würzburg

Benachrichtigung der Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die
Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)

721 VRs 3910/19

Die Staatsanwaltschaft Würzburg führt ein Strafvollstreckungsverfahren gegen Tobias Drescher, der durch Urteil des Landgerichts Würzburg vom 25.02.2019, Az: 5 KLs 721 Js 1631/16, rechtskräftig seit 05.03.2019, wegen Betruges – gem. §§ 263 Abs. 1, 73c StGB verurteilt wurde.

Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen ist den Geschädigten aus den von dem Verurteilten begangenen Taten ein Anspruch auf Rückgewähr dessen entstanden, was der Verurteilte zu Unrecht erlangt hat.

Um dem Verurteilten das durch die Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von insgesamt 227.816,52 EUR angeordnet.

Gemäß § 459i Abs. 1 und 2 Strafprozessordnung (StPO) werden die Geschädigten hiermit über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung benachrichtigt.

Gleichzeitig werden Sie aufgefordert, binnen 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu erklären, ob Sie Ihren Anspruch anmelden.

Sollten durch den Verurteilten bereits Zahlungen an Sie geleistet worden sein, wird um Mitteilung gebeten, wann und in welcher Höhe diese Zahlungen erfolgt sind.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Sofern der o.g. Betrag bei dem Verurteilten gesichert werden kann, wird dieser an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459 h Abs. 2 StPO).

Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459 k Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459 k Abs. 4 StPO). Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrunde liegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459 k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung – soweit möglich – gehört (§ 459 k Abs. 3 StPO).

Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verurteilten eröffnet und verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, wird der Überschuss an den Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstrichen sind (§§ 459h Abs. 2, 459k-459m Strafprozessordnung).

Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten glaubhaft gemacht werden.

Der Verletzte wird – soweit möglich – vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört.

Sollten Sie von einer Versicherung in dieser Sache entschädigt worden sein, so leiten Sie dieses Schreiben bitte an Ihre Versicherung weiter und übersenden zum o.g. Aktenzeichen eine Ablichtung des Bescheides Ihrer Versicherung. Sollte eine Entschädigung durch Ihre Versicherung noch nicht erfolgt sein, teilen Sie bitte zum o.g. Aktenzeichen den Namen Ihrer Versicherung und Ihre Vertragsnummer mit.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab, und lassen Sie sich gegebenenfalls anwaltlich beraten.

Würzburg, 15.10.2019

gez. Treml, Rechtspfleger

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