Start Justiz Time Power Work GmbH (früher: BADER KARA Personaldienstleistung GmbH) – Ärger mit...

Time Power Work GmbH (früher: BADER KARA Personaldienstleistung GmbH) – Ärger mit den Sozialkassen

495
Dieter_G / Pixabay

SOZIALGERICHT LEIPZIG

BESCHLUSS

S 3 KR 380/15

In dem Rechtsstreit

Time Power Work GmbH diese vertreten durch die Geschäftsführung, c/o Aureus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Katharinenstraße 8, 10711 Berlin

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwälte Dr. Gloistein & Partner, Leipziger Straße 17/18, 06108 Halle

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund, diese vertreten durch das Direktorium, Ruhrstraße 2, 10709 Berlin

– Beklagte –

hat die 3. Kammer des Sozialgerichts Leipzig durch die Richterin am Sozialgericht Busse ohne mündliche Verhandlung am 6. Februar 2019 beschlossen:

Die Beiladung Dritter, die an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, wird auf Personen beschränkt, welche die Beiladung beantragen.

Anträge auf Beiladung zum Verfahren sind bis spätestens

30.06.2019

beim Sozialgericht Leipzig, Berliner Str.11, 04105 Leipzig einzureichen.

Gründe:

Mit Bescheid vom 12.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2015 zur Betriebsnummer 05371232 hat die Deutsche Rentenversicherung Bund von der Klägerin (früher: BADER KARA Personaldienstleistung GmbH, Hans-Poeche-Str. 23-25, 04103 Leipzig) für den Zeitraum vom 01.12.2005 bis 30.06.2010 Gesamtsozialversicherungsbeiträge nachgefordert.

Gegenstand der Nachforderung sind Sozialversicherungsbeiträge auf die Differenz zwischen dem gezahlten und dem nach § 10 Abs. 4 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geschuldeten Lohn („equal pay“).

Dieser Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.07.2015 ist durch eine Klage angefochten worden, welche beim Sozialgericht Leipzig unter dem Aktenzeichen S 3 KR 380/15 anhängig ist.

Sind an einem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie zum Verfahren beizuladen. Kommt aus diesem Grund die Beiladung von mehr als 20 Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen (§ 75 Abs. 2a Satz 1 Sozialgerichtsgesetz).

Das Gericht macht von dieser Möglichkeit Gebrauch. Anträge auf Beiladung zum Verfahren sollen nach Möglichkeit schriftlich beim Sozialgericht eingereicht werden. Die Antragsfrist läuft am 30.06.2019 ab.

Der Beschluss über die Beschränkung der Beiladung ist gemäß § 75 Abs. 2a Satz 2 SGG unanfechtbar.

Die Vorsitzende der 3. Kammer

Busse, Richterin am Sozialgericht

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein