Einstellungen für die Zustimmung anpassen

Wir verwenden Cookies, damit Sie effizient navigieren und bestimmte Funktionen ausführen können. Detaillierte Informationen zu allen Cookies finden Sie unten unter jeder Einwilligungskategorie.

Die als „notwendig" kategorisierten Cookies werden in Ihrem Browser gespeichert, da sie für die Aktivierung der grundlegenden Funktionalitäten der Website unerlässlich sind.... 

Immer aktiv

Notwendige Cookies sind für die Grundfunktionen der Website von entscheidender Bedeutung. Ohne sie kann die Website nicht in der vorgesehenen Weise funktionieren.Diese Cookies speichern keine personenbezogenen Daten.

Keine Cookies zum Anzeigen.

Funktionale Cookies unterstützen bei der Ausführung bestimmter Funktionen, z. B. beim Teilen des Inhalts der Website auf Social Media-Plattformen, beim Sammeln von Feedbacks und anderen Funktionen von Drittanbietern.

Keine Cookies zum Anzeigen.

Analyse-Cookies werden verwendet um zu verstehen, wie Besucher mit der Website interagieren. Diese Cookies dienen zu Aussagen über die Anzahl der Besucher, Absprungrate, Herkunft der Besucher usw.

Keine Cookies zum Anzeigen.

Leistungs-Cookies werden verwendet, um die wichtigsten Leistungsindizes der Website zu verstehen und zu analysieren. Dies trägt dazu bei, den Besuchern ein besseres Nutzererlebnis zu bieten.

Keine Cookies zum Anzeigen.

Werbe-Cookies werden verwendet, um Besuchern auf der Grundlage der von ihnen zuvor besuchten Seiten maßgeschneiderte Werbung zu liefern und die Wirksamkeit von Werbekampagne nzu analysieren.

Keine Cookies zum Anzeigen.

Dark Mode Light Mode

Was kostet eine Beleidigung?

QuinceMedia / Pixabay
Man liest z.B., dass „Vollidiot“ zu 1.000 € Strafe führen kann, „fieses Miststück“ zu 2.500 €, „fettes Schwein“ hingegen „nur“ zu 600 €. Sie finden, das ergibt keinen Sinn? Richtig! Es ist auch gleichzeitig falsch. Geldstrafen werden nach den persönlichen Verhältnissen der/ des Beschuldigten bemessen und zwar nach sogenannten Tagessätzen.
Dreißig Tagessätze entsprechen dabei einem Netto-Monatsgehalt (§ 40 Abs. 2 StGB). Wer für Kinder, seinen Ehepartner oder seine pflegebedürftigen Eltern zu sorgen hat, darf den gesetzlichen Unterhalt abziehen, denn es sollen ja nicht die Angehörigen bestraft werden, sondern die Beschuldigten.

Der/ die deutsche Durchschnittsverdiener/in (mit Ehepartner und zwei Kindern) kommt so auf ca. 30 bis 40 € pro Tagessatz, der/ die Hartz IV-Empfänger/in auf etwa 10 €, während ein/e Spitzenmanager/in mit bis zu 30.000 € pro Tag (!) bestraft werden kann.
So trifft es letztlich alle gleich. Die Anzahl der Tagessätze richtet sich zudem nach den Umständen: Die grobe Beschimpfung wiegt schwerer als ein unbedachtes Wort im Zorn und das zweite „Vollidiot“ ist allemal teurer als das erste. Der/ die nicht vorbestrafte Ersttäter/in dürfte im Normalfall mit einem halben bis ganzen Netto-Monatsgehalt davon kommen.
Wer aber glaubt, dabei bliebe es und er oder sie könne auch in Zukunft nach Herzenslust schimpfen und anschließend in die „Portokasse“ greifen, der irrt. Verhängt werden können bei hartnäckigen Wiederholungstätern auch Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr.

Eines aber ist allemal zu empfehlen: Eine aufrichtige Entschuldigung. Die nämlich wirkt sich immer strafmildernd aus, egal ob bei Großverdiener/in oder Hartz IV-Empfänger/in! Und sie führt, wenn sie ernst gemeint ist, manchmal sogar zur Rücknahme des Strafantrags und zur Einstellung des Verfahrens.

Kommentar hinzufügen Kommentar hinzufügen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Previous Post

Amtsgericht Chemnitz: Strafvollstreckungsverfahren wegen Diebstahls

Next Post

Geldbußen, Vorstrafen und das erweiterte Führungszeugnis