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Was kostet eine Beleidigung?

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QuinceMedia / Pixabay
Man liest z.B., dass „Vollidiot“ zu 1.000 € Strafe führen kann, „fieses Miststück“ zu 2.500 €, „fettes Schwein“ hingegen „nur“ zu 600 €. Sie finden, das ergibt keinen Sinn? Richtig! Es ist auch gleichzeitig falsch. Geldstrafen werden nach den persönlichen Verhältnissen der/ des Beschuldigten bemessen und zwar nach sogenannten Tagessätzen.
Dreißig Tagessätze entsprechen dabei einem Netto-Monatsgehalt (§ 40 Abs. 2 StGB). Wer für Kinder, seinen Ehepartner oder seine pflegebedürftigen Eltern zu sorgen hat, darf den gesetzlichen Unterhalt abziehen, denn es sollen ja nicht die Angehörigen bestraft werden, sondern die Beschuldigten.

Der/ die deutsche Durchschnittsverdiener/in (mit Ehepartner und zwei Kindern) kommt so auf ca. 30 bis 40 € pro Tagessatz, der/ die Hartz IV-Empfänger/in auf etwa 10 €, während ein/e Spitzenmanager/in mit bis zu 30.000 € pro Tag (!) bestraft werden kann.
So trifft es letztlich alle gleich. Die Anzahl der Tagessätze richtet sich zudem nach den Umständen: Die grobe Beschimpfung wiegt schwerer als ein unbedachtes Wort im Zorn und das zweite „Vollidiot“ ist allemal teurer als das erste. Der/ die nicht vorbestrafte Ersttäter/in dürfte im Normalfall mit einem halben bis ganzen Netto-Monatsgehalt davon kommen.
Wer aber glaubt, dabei bliebe es und er oder sie könne auch in Zukunft nach Herzenslust schimpfen und anschließend in die „Portokasse“ greifen, der irrt. Verhängt werden können bei hartnäckigen Wiederholungstätern auch Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr.

Eines aber ist allemal zu empfehlen: Eine aufrichtige Entschuldigung. Die nämlich wirkt sich immer strafmildernd aus, egal ob bei Großverdiener/in oder Hartz IV-Empfänger/in! Und sie führt, wenn sie ernst gemeint ist, manchmal sogar zur Rücknahme des Strafantrags und zur Einstellung des Verfahrens.

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