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Nova Sedes Wohnungsbau eG – Wollen Sie bei diesen Bedingungen Mitglied werden?

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Kosten und Gebühren bei Beitritt in die Nova Sedes Wohnungsbau eG bei mtl. Ratenzahlung

a) Mit der Aufnahme des Beitretenden in die Nova Sedes Wohnungsbau eG durch den Vorstand wird gemäß dem derzeit geltenden Vorstands- und Aufsichtsratsbeschluss ein Agio In Höhe von 7% der gezeichneten Genossenschaftseinlage fällig. Die monatlichen Raten werden bis zu deren Abdeckung auf das Agio/Eintrittsgeld verrechnet.

b) Weiter werden gemäß derzeit geltendem Vorstands-und Aufsichtsratsbeschluss,im Rahmen des Erwerbs der Mitgliedschaft in 30 Teilbeträgen Verwaltungskosten von Euro 21.-pro Monat bei einer Zeichnungssumme von Euro 8.400,- erhoben. Die Begleichung dieser Kosten erfolgt in der Weise, dass nach Tilgung gem. Ziff. 3 a ausgewiesenen Agio 30 Monate lang auf die weiteren monatlichen Raten ein Teil auf die Monatsrate der Koste verrechnet wird, der Rest dem Kapitalkonto des Mitgliedes gutgeschrieben wird. Bei Verzug mit mehr als zwei Raten, werden die gesamten Verwaltungskosten fällig.

c) Agio und Kosten sind in keinem Falle an das Mitglied zurückzuerstatten – auch nicht teilweise, sondern werden auch dann geschuldet, wenn das Mitglied seine Ratenzahlungen einstellt und noch nicht erbrachte Kosten werden, soweit der Aufbau des Kapitalkontos begonnen hat, diesem belastet.

d) Die Kontoführungsgebühren betragen gemäß derzeit geltendem Vorstands- und Aufsichtsratsbeschluss für ratenzahlende Mitglieder Euro 24.-pro Jahr und werden dem Einlagenkonto des Mitgliedes belastet. Vorstand und Aufsichtsrat sind nach der Satzung berechtigt, die Gebühren neu festzulegen.

Folgen desVerzuges mit Ratenzahlung

Kommt das Mitglied mit mehr als zwei Raten in Verzug, gilt die gewährte Ratenzahlung als widerrufen, es sei denn das Mitglied zahlt die rückständigen Raten mit der nächsten fälligen Rate und nimmt die regelmäßige Ratenzahlung wieder auf.

Die Genossenschaft ist im Verzugsfalle berechtigt, das Mitglied mit den durch den Zahlungsverzug entstandenen Kosten, z.B. Bearbeitungs-und Kreditkosten sowie einer Schadenspauschale von 5 % der Beteiligungssumme zu belasten. Dem Mitglied bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass der Genossenschaft ein geringerer Schaden entstanden ist. Unberührt davon bleibt das Recht der Genossenschaft, das Mitglied durch Vorstandsbeschluss aus der Genossenschaft auszuschließen.

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