Staatsanwaltschaft Hildesheim
15 Js 25002/17 – 21.11.2018
An die potentiellen Geschädigten
Ermittlungsverfahren gegen Peter Wilkening
Tatvorwurf: Vermögensabschöpfung
Tatzeit: 00.00.2015 – 00.00.2017
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Staatsanwaltschaft führt ein Ermittlungsverfahren gegen Peter Wilkening, 06.01.1962, Pattenser Straße 21 K, 30880 Laatzen.
Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist Ihnen aus den von dem Beschuldigten begangenen Taten ein Anspruch auf Wertersatz dessen entstanden, was der Beschuldigte zu Unrecht erlangt hat.
Um dem Beschuldigten das durch die Straftaten zu Unrecht erlangte wieder zu entziehen, hat die Staatsanwaltschaft ein Vermögensarrest beim Amtsgericht Hildesheim in Höhe von 8.500 € erwirkt. Es konnten seitdem Vermögenswerte in Höhe von 8.500 € gesichert werden.
Gemäß § 111 l Abs. 1 und Abs. 3 Strafprozessordnung (StPO) benachrichtige ich Sie hiermit über die Vollziehung des Vermögensarrestes.
Sie werden zugleich aufgefordert, binnen 2 Wochen nach Erhalt dieses Schreibens mitzuteilen, ob und in welcher Höhe Sie einen Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten, der Ihnen aus der dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten erwachsen ist, geltend machen wollen.
Bitte beachten Sie hierzu folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:
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Zwangsvollstreckung in die von der Staatsanwaltschaft gesicherten Vermögenswerte sind während der Dauer der Arrestvollziehung nicht zulässig. (§ 111 h Abs. 2 StPO). |
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Wird über das Vermögen des Beschuldigten das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte; die gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111 i Abs. 1 StPO). |
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Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Wert der in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Vermögenswerte oder des durch deren Verwertung erzielten Erlöses nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche zu befriedigen, kann die Staatsanwaltschaft ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschuldigten stellen (§ 111 i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111 i Abs. 1 StPO). |
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Sofern der Beschuldigte verurteilt wird und das Gericht zugleich die Einziehung des Wertes der von ihm zu Unrecht erlangten Beträge anordnet, gilt folgendes:
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Der Staatsanwaltschaft ist nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab.