Start Politik Deutschland Facebook-Freundschaft bedeutet nicht zwangsläufig echte Freundschaft

Facebook-Freundschaft bedeutet nicht zwangsläufig echte Freundschaft

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„Ein Freund bleibt immer Freund, und wenn die ganze Welt zusammenfällt.“ sang Heinz Rühmann und meinte damit, dass Freunde zusammenhalten und sich gegenseitig stützen. Das gilt nicht für Facebook Freunde. Hintergrund der Entscheidung des höchsten amerikanischen Gerichts in Florida ist die Frage nach der Befangenheit. Befangene Richter – seien es Berufsrichter oder Schöffen – sollen unparteiisch sein. Besorgnis der Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Richters aufkommen lassen. Geeignet, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsausübung des Richters zu rechtfertigen, sind nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtungsweise die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber. Interessante Fälle der letzten Zeit:

Klarer Fall – Sexualität

Nach über einem Jahr Prozess gegen mutmaßliche Mitglieder der „Freien Kameradschaft Dresden“ hatte eine Schöffin eingeräumt, mit dem Hauptbeschuldigten Benjamin Z. eine Beziehung gehabt zu haben. Damit dürfte der Prozess platzen und es geht nochmals von neuem los. Der gesamte Prozess muss wiederholt werden.

Klarer Fall – Geld

In einem Berliner Fall hatte die Ehefrau des Richters einen Schreib-Job in der Kanzlei eines Anwalts, der einen Angeklagten vertrat. Anwalt und Richter trafen sich daher einmal im Jahr zur Weihnachtsfeier. Das Berliner Kammergericht entschied aber, dass der Richter befangen sei. Warum? Durch einen Prozesserfolg könnten weitere Mandanten zu dem Anwalt kommen und der Job sei sozusagen gesichert.

Florida

In dem entschiedenen Fall waren die Richterin und ein Anwalt auf Facebook befreundet. Das sei kein Näheverhältnis.

1. Eine Freundschaft in der echten Welt reiche auch nicht alleine, um einen Richter für befangen zu erklären. Dazu sei die Rechtsgemeinschaft nicht groß genug, dass sich Anwälte, Staatsanwälte und Richter aus dem Weg gehen könnten – zudem müsse man grundsätzlich – positiv – unterstellen, dass diese ihre Arbeit professionell verrichteten.

2. Menschen haben viel zu viele „Freunde“ auf Facebook. Einige hätten Tausende: „Sie können nicht einmal jede Person nennen, die sie als Freunde akzeptiert haben oder von denen sie als Freunde akzeptiert wurden.“

3. Bei Facebook gehe es auch um Networking, um die Vernetzung mit anderen Personen. Und dahinter, schreibt der Supreme Court weiter, stecke oft mehr ein Algorithmus von Facebook als persönliche Interaktion. Kurz: Facebook empfiehlt „Freunde“, die einem gewissen Muster entsprechen, aber nicht immer unbedingt die Personen, denen man im normalen Leben begegnet – eine Art Selektion durch das soziale Netzwerk.

Gut, dass das klar gestellt wurde.

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