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Umweltbundesamt – Treibhausgasemissionen

Umweltbundesamt

Bekanntmachung nach § 5 Absatz 3 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen

Vom 18. Oktober 2018

Nach § 5 Absatz 3 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3892) wird hiermit bekannt gemacht, dass der Wert der durchschnittlichen Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit des Stroms in Deutschland für das Verpflichtungsjahr 2019

161 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule

beträgt.

Dessau-Roßlau, den 18. Oktober 2018

Umweltbundesamt

Im Auftrag
Martin Schmied

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