Staatsanwaltschaft Verden
706 Js 8203/17 – 18.10.2018
Im Ermittlungsverfahren gegen Markus Engels, geb. 16.10.1990, wegen des Verdachts des besonders schweren Falls des Diebstahls u. a. wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Verden vom 19.09.2018, Az. 9a Gs 2867/18, gem. §§ 111e Abs. 1, Abs. 4, 111j Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 73 Abs. 1, 73c, 73d StGB der Vermögensarrest in Höhe von 115.388,40 € in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Beschuldigten angeordnet, wobei teilweise eine gesamtschuldnerische Haftung mit weiteren Beschuldigten besteht.
In Vollziehung des Vermögensarrests wurden Vermögenswerte im Gesamtwert von derzeit 3.109,54 € gepfändet. Darüber hinaus konnten weitere Vermögenswerte im Gesamtwert von 4.814,89 € gepfändet werden, wobei insoweit allerdings eine vorrangige Pfändung besteht, die diesen Betrag übersteigt.
Die Geschädigten werden zugleich aufgefordert, binnen 2 Wochen mitzuteilen, ob und in welcher Höhe sie einen Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten, der ihnen aus der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat erwachsen ist, geltend machen wollen.
Hinsichtlich des weiteren Verfahrensablaufs werden die Geschädigten auf Folgendes hingewiesen:
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Zwangsvollstreckungen in die von der Staatsanwaltschaft gesicherten Vermögenswerte sind während der Dauer der Arrestvollziehung nicht zulässig (§ 111h Abs. 2 StPO). |
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Wird über das Vermögen des Beschuldigten das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte; die gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO). |
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Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Wert der in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Vermögenswerte oder des durch deren Verwertung erzielten Erlöses nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche zu befriedigen, kann die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschuldigten stellen (§ 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO). |
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Sofern d. Beschuldigte verurteilt wird und das Gericht zugleich die Einziehung des Wertes der von ihm/ihr zu Unrecht erlangten Beträge anordnet, gilt Folgendes:
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Die Veröffentlichung erfolgt gem. § 111 l StPO.