Beglaubigte Abschrift
München, 26.09.2018
Oberlandesgericht München
23 Kap 2/17
Verfügung
Rechtsstreit
Kröger, W. ./. HANNOVER-LEASING Treuhand – Vermögensverwaltung GmbH u.a. wg. KaP
1.
Termin zur mündlichen Verhandlung wird bestimmt auf
Wochentag und Datum | Uhrzeit | Zimmer/Etage/Gebäude |
Donnerstag, 17.01.2019 | 10:00 Uhr | Sitzungssaal E.10, EG, Prielmayerstr. 5 |
Belehrungen gemäß §§ 78, 215 ZPO
Vor den Oberlandesgerichten herrscht Anwaltszwang. Daher kann nur ein Rechtsanwalt oder im Einvernehmen mit einem Rechtsanwalt ein der deutschen Sprache mächtiger Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der nach den Teilen 1 und 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) berechtigt ist, vorübergehend die Tätigkeit eines Rechtsanwalts auszuüben, zum Prozessbevollmächtigten bestellt werden. Handlungen, die die Partei selbst vornimmt, sind prozessrechtlich unwirksam. Wird für die Partei kein Rechtsanwalt oder kein vorstehend näher bezeichneter ausländischer Rechtsanwalt tätig, kann gegen sie ein Versäumnisurteil ergehen. Die Parteien werden daher ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Nichterscheinen im Termin zu einem Verlust des Prozesses führen kann. Gegen die nicht erschienene Partei kann auf Antrag des Gegners ein Versäumnisurteil erlassen oder eine Entscheidung nach Aktenlage getroffen werden (§§ 330 bis 331a, 251a ZPO); in diesem Fall hat die säumige Partei auch die Gerichtskosten und die notwendigen Kosten der Gegenseite zu tragen (§ 91 ZPO). Aus dem Versäumnisurteil oder dem Urteil nach Lage der Akten kann der Gegner der säumigen Partei gegen diese die Zwangsvollstreckung betreiben (§ 708 Nr. 2 ZPO).
2.
Im Hinblick auf die Größe des Sitzungssaals werden die Parteivertreter gebeten, bis spätestens 26.10.2018 mitzuteilen, ob und ggf. wieviel der von ihnen vertretenen Parteien beabsichtigen, an dem Termin teilzunehmen. Der Senat beabsichtigt nicht, von sich aus das persönliche Erscheinen anzuordnen.
gez.
Dr. Fischer
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
Für die Richtigkeit der Abschrift Fritsche, JSekr´in |