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EU-Kontopfändungsverordnung ermöglicht grenzüberschreitende Pfändung

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Die gerichtliche Durchsetzung von Forderungen kann eine langwierige Angelegenheit sein. In Deutschland können Rechtsstreitigkeiten allein in der ersten Instanz zwei bis drei Jahre in Anspruch nehmen, in anderen EU-Mitgliedstaaten können sogar bis zu sechs Jahre ins Land ziehen. Zahlt der Schuldner dann nicht freiwillig, muss das Urteil anschließend noch vollstreckt werden. Hat der Schuldner seinen Sitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat als in dem, dessen Gericht die Entscheidung erlässt, kann das Urteil unter bestimmten Voraussetzungen auch dort vollstreckt werden. Allerdings muss nach der entsprechenden EU-Verordnung der Schuldner vor der Vollstreckungsmaßnahme zwingend informiert werden. Das gibt dem Schuldner unter Umständen genügend Zeit, sein Vermögen zu verschieben und sich damit dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Am 18. Januar 2017 ist nun die neue EU-Verordnung zur grenzüberschreitenden, vorläufigen Kontopfändung in Kraft getreten, die für alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark und des Vereinigten Königreichs bindend ist. Mit ihr soll dem Gläubiger – sogar bereits vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens – im Einzelfall der Zugriff auf die Bankkonten des Schuldners in einem anderen Mitgliedstaat ermöglicht werden, ohne den Schuldner vorher zu warnen.

Die Verordnung enthält drei wesentliche Neuerungen:

· Sie begrenzt die Pfändung nicht darauf, dass der Schuldner seinen Wohn- oder Firmensitz in der EU hat. Maßgeblich ist stattdessen, dass sich das jeweilige Konto des Schuldners in der EU befindet.

· Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, zentrale Stellen zu schaffen, die dem angerufenen Gericht Auskunft darüber geben müssen, ob eine niedergelassene Bank ein Konto des Schuldners führt.

· Der Beschluss eines mitgliedstaatlichen Gerichts ist von einer Bank in einem anderen Mitgliedstaat anzuerkennen, d. h. die Bank ist verpflichtet, das jeweilige Konto auf Grundlage des Beschlusses vorläufig zu pfänden.

Quelle: https://www.anwalt.de/rechtstipps/grenzueberschreitende-kontopfaendung-durch-die-neue-eu-kontopfaendungsverordnung_145548.html

1 Kommentar

  1. Die Welt wird immer globaler. Eine EU-Richtlinie auch für die grenzüberschreitende Vollstreckung ist wichtig. Zu oft setzen sich Schuldner ins Ausland ab und sind dann nicht mehr greifbar, da die Gesetze viel zu unterschiedlich sind. Nicht jedes Land ist so gut aufgestellt wie Deutschland. In Spanien beispielsweise gibt es nicht einmal so etwas wie ein Einwohnermeldeamt. (siehe auch https://www.ra-wollangk.de/anwalt-fuer-inkasso/) Man hat also gar keine Möglichkeit in Erfahrung zu bringen, ob der Schuldner wirklich dort wo man glaubt wohnhaft ist. Einen Vollstreckungstitel im Ausland zu vollstrecken lohnt sich nur, wenn die Forderung entsprechend hoch ist, um Übersetzungs- und Umschreibungskosten zu invenstieren.

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