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Sicherung von Vermögenswerten zu Gunsten Verletzter

Staatsanwaltschaft Kleve
Zweigstelle Moers

412 Js 1054/17 V

Strafvollstreckungsverfahren

hier: Sicherung von Vermögenswerten zu Gunsten Verletzter

Die Staatsanwaltschaft Kleve Zweigstelle Moers führt unter obigem Aktenzeichen ein Strafvollstreckungsverfahren. Grundlage ist ein wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls ausgesprochenes Urteil des Amtsgerichts Rheinberg. Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen, ist den Erben des Verstorbenen Herrn Martin Lorkowski, geb. am 03.05.1976 in Rheinberg, aus der vom Verurteilten begangenen Tat ein Anspruch auf Rückgewähr dessen entstanden, was der Verurteilte zu Unrecht erlangt hat.

Um dem Verurteilten das aus der Straftat zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Amtsgericht die Einziehung der aus der Wohnung des Martin Lorkowski entwendeten Gegenstände, namentlich etliche Kleider, eine Holzschale, eine Spielekonsole mit Spielen, sowie Möbelstücke, angeordnet.

Gemäß § 459 i Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. § 111 l Abs. 4 S. 3 StPO benachrichtige ich die unbekannten Verletzten hiermit über die Rechtskraft der Einziehungsentscheidung.

Es sind folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf zu beachten:

Der eingezogene Gegenstand wird dem Verletzten, hier also dem Rechtsnachfolger des verstorbenen Martin Lorkowski, zurückübertragen bzw. herausgegeben, sofern diesem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist (§ 459h Abs. 1 StPO).

Die Rückübertragung oder Herausgabe an den Verletzten oder seinen Rechtsnachfolger erfolgt nur dann, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet (§ 459j Abs. 1 StPO). Die 6-Monatsfrist beginnt mit dem Datum der Veröffentlichung im Bundesanzeiger.

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459j Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten unbenommen, seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. (§ 459j Abs. 5 StPO).

Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Rückübertragung oder Herausgabe versagen, sofern der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§459j Abs. 2 StPO). Der von der Einziehung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe – soweit möglich – angehört (§ 459j Abs. 3 StPO).

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Es wird daher gebeten, von telefonischen Rückfragen abzusehen und ggf. anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

 

Moers, 18.09.2018

Gehrmann, Rechtspflegerin

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