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Staatsanwaltschaft Münster – Möglichkeit der Entschädigung

Staatsanwaltschaft Münster

Benachrichtigung der Geschädigten über die Sicherstellung der Vermögenswerte und die Möglichkeit der Entschädigung gemäß § 111I StPO

Az: 71 Js 1427/16

In dem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Münster gegen Sabine Fauk, geb. am 26.09.1980, wurde mit Beschluss des Amtsgericht Münster vom 11.01.2018 die selbstständige Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte von 1.308,38 € gemäß § 76 a Abs. 3 StGB angeordnet. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 17.03.2018.

Diese Mitteilung erfolgt, um den Geschädigten zu belehren und Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Rechte auf Entschädigung geltend zu machen.

Die Verletzten oder ihre Rechtsnachfolger können gemäß § 459 k Absatz 1 StPO innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung Ihre Ansprüche unter Angabe des Aktenzeichens Az: 71 Js 1427/16 (FSH) bei der Staatsanwaltschaft Münster in einem einfachen und kostenlosen Verfahren geltend machen. Dazu muss der Anspruch lediglich formlos bei der Staatsanwaltschaft angemeldet werden. Es wäre hilfreich, wenn der Forderungsanmeldung Nachweise über die Herkunft des Anspruchs beigefügt werden.

Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist ist die Geltendmachung von Ansprüchen allein nach Vorlage eines vollstreckbaren, zivilrechtlichen Vollstreckungstitels, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

Nach Ablauf der Frist prüft die Staatsanwaltschaft die Rechtmäßigkeit der angemeldeten Ansprüche und kehrt anschließend die eingezogenen Vermögenswerte an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger aus.

 

Krüer, Rechtspflegerin

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