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Schufa-Auskunft vereinbar mit der DSGVO?

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Die Schufa bietet neben anderen Informationen primär Auskünfte über die Kreditwürdigkeit. Wollen Angaben hierzu online eingeholt werden, fällt eine Gebühr an. Kostenfrei ist lediglich eine einmalige Ausgabe in Papierform, die zweimal jährlich verfügbar ist.

Die hessische Datenschutzbehörde sieht in dieser Praxis einen möglichen Verstoß gegen Artikel 15 der Datenschutzgrundverordnung. Die DSGVO regelt gebührenfreie Herausgabe personenbezogener Daten, Artikel 15 Absatz 3 der Datenschutzgrundverordnung lautet: “Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.“

Im Falle der elektronischen Anfrage bietet die Schufa ein gängiges elektronisches Format aber ausschließlich gegen Entrichtung einer Bezahlung an. Kostenlose Informationen können nur per Post angefordert werden. Dies kann unter Umständen mehrere Wochen in Anspruch nehmen. Dem Wortlaut der DSGVO wird allerdings verlangt, dass ein Angebot über sämtliche Informationen kostenlos zur Verfügung gestellt wird.

Schufa: Verifizierung nur bei Herausgabe der Informationen in analoger Form möglich

Die kostenlose Herausgabe der Informationen hat nach Angaben der Schufa datenschutzrechtliche Gründe. Würde das Herunterladen der Auskünfte kostenlos erfolgen, könne nicht sichergestellt werden, dass der richtige Empfänger die Daten erhält. Eine fundierte Verifizierung sei nur auf dem Postweg möglich. Im Falle des kostenpflichtigen Downloads müssten Nutzer im Vorfeld ein Identifizierungsverfahren anhand der Prüfziffern auf dem Personalausweis durchlaufen, hier sei der richtige Empfänger entsprechend sichergestellt. Schließlich erfolge die Zustellung der Informationen per Post nicht weniger schnell als online. Für einen Zugang zum Onlineportal „MeineSchufa.de“ ist vor der ersten Anmeldung eine Registrierung per Post nötig. Diese beanspruche ähnlich viel Zeit wie der Versand der Angaben zur Kreditwürdigkeit.

Schließlich sei die Vorgehensweise der Schufa abgesprochen, so ein Sprecher. „Dass wir die Datenkopie nur postalisch zustellen, ist sowohl mit der für die Schufa zuständigen Aufsichtsbehörde in Hessen, als auch mit der zuständigen Arbeitsgruppe des Düsseldorfer Kreises abgestimmt“.

Hessische Behörde will Vorgehen der Schufa unter die Lupe nehmen

Eine derartige Absprache existiert nach Angaben der Datenschutzbehörde in Hessen aktuell allerdings nicht. „Ich halte die Frage für nicht abschließend geklärt“, so der Referent Martin Buchter.

Die Praxis der Wirtschaftsauskunftei soll nun überprüft werden. Eine entsprechende Stellungnahme der Schufa wurde bereits eingefordert:

„Eine datenschutzrechtliche Auskunft nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung muss in einem gängigen elektronischen Format erteilt werden, wenn die betroffene Person den entsprechenden Antrag elektronisch stellt“, erklärte Buchter. „Die Schufa gibt auf ihren Webseiten jedoch an, dass Auskünfte nach Art. 15 DSGVO grundsätzlich nur postalisch erteilt würden. Ich habe das Unternehmen diesbezüglich bereits zur Stellungnahme aufgefordert und prüfe, inwiefern diese Praxis der Schufa zulässig ist oder nicht.“

Fazit

Eine Überprüfung ist aktuell noch nicht abgeschlossen, ein entsprechendes Resultat steht also noch aus. Trotzdem überzeugt die momentane Praxis der Schufa nicht.

Zuzustimmen ist der Behauptung, eine Validierung des Empfängers bei einem Download sei nur schwer zu realisieren. Allerdings wurde aus diesem Grund die Schranke der vorgeschalteten Verifizierung der Identität per Post ins Leben gerufen. Warum nach erfolgter Bestätigung dann der Onlinezugang nicht kostenlos nutzbar ist, ergibt keinen Sinn. Dem Nutzer des Onlineportals werden zwar einige zusätzliche Features angeboten. Darunter zählen unter anderem individuelle Informationen zu Speicherfristen oder Benachrichtigungen bei ausgewählten Änderungen. Dennoch dürfte die Mehrheit der Nutzer primär an der Schufa-Auskunft selbst interessiert sein. Gemäß der DSGVO wäre daher ein gebührenfreier Zugang zu „MeineSchufa.de“ wünschenswert.

Schließlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Informationen per Post ebenso schnell zur Verfügung gestellt werden können wie die Angaben auf „MeineSchufa.de“. Zwar erfordert die erstmalige Registrierung eine Identifikation per Post. Dies kann durchaus einen ähnlichen Zeitraum in Anspruch nehmen, allerdings wäre das Abrufen von Informationen bei jedem darauf folgenden Male deutlich schneller möglich.

Quelle: RA Birgit Rosenbaum II Lampmann von Haberkamm & Rosenbaum Rechtsanwälte (https://www.anwalt.de/rechtstipps/ist-die-aktuelle-auskunftspraxis-der-schufa-mit-der-dsgvo-vereinbar_142476.html)

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