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Staatsanwaltschaft Hamburg – Gewerbsmäßiger Betrug

Staatsanwaltschaft Hamburg
3290 Js 7/16 V

Im Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg, Az. 3290 Js 7 / 16 V gegen den Verurteilten Michael K in Hamburg, wegen gewerbsmäßigem Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung in acht Fällen, tateinheitlichen zweifachen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 12 Fällen und Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 18 Fällen im Zusammenhang mit Bestellungen bei Versandhäusern und Zahlung per Überweisungsträger zum Nachteil verschiedener Personen, hat das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek durch Urteil vom 21.09.2017 (Geschäfts-Nr. 726a-55/17) die Einziehung eines Betrages in Höhe von 9.469,00 EUR angeordnet.

Das Urteil ist seit dem 29.09.2017 rechtskräftig.

Diese Mitteilung soll den Tatverletzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen. Der eingezogene Verwertungserlös wird an den Verletzten, dem ein Anspruch auf Auskehrung erwachsen ist, oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt.

Verletzte, die einen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses geltend machen möchten, können diesen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Hamburg zum oben genannten Aktenzeichen formlos anmelden. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen, die Anspruchsberechtigung ist gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Anspruch nur noch geltend gemacht werden, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verurteilten eröffnet und verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, wird der Überschuss an den Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstrichen sind (§§ 459h Abs. 2, 459k–459m Strafprozessordnung).

gez. Gehrmann, Rechtspflegerin

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