Start Allgemein Landgericht München – Drei Mitteilungen zum Musterverfahren Conti Reederei

Landgericht München – Drei Mitteilungen zum Musterverfahren Conti Reederei

306

Landgericht München I

Az.: 28 O 11597/17

Auf Antrag der Klagepartei wird der Musterverfahrensantrag vom 07.12.2017 im Bundesanzeiger unter der Rubrik „Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“ (Klageregister) mit nachfolgendem Inhalt veröffentlicht.

I. Beklagte und ihre gesetzlichen Vertreter:

1)

Bremer Bereederungsgesellschaft mbH & Co. KG, vertreten durch den Geschäftsführer Joachim Zeppenfeld, Martinistr. 61, 28195 Bremen
– Beklagte –

2)

Conti Reederei Management GmbH & Co. Konzeptions KG, vertreten durch die Gesellschafterin Conti Reederei Management GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Josef Obermeier, Paul-Wassermann-Str. 5, 81829 München
– Beklagte –

II. Betroffener Emittent oder Anbieter von Kapitalanlagen:

CONTI REEDEREI Management GmbH & Co. Konzeptions-KG

in Zusammenarbeit mit der Beteiligungsgesellschaft CONTI 178. Schifffahrts-GmbH & Co. Bulker KG MS „CONTI TANSANIT“.

III. Prozessgericht nebst Aktenzeichen:

Landgericht München I, Az.: 28 O 11597/17

IV. Feststellungsziele:

1.

Der am 28.07.2011 von der Beklagten zu 2) für die Beteiligung an der CONTI 178. Schifffahrts- GmbH & Co. Bulker KG MS „CONTI TANSANIT“ veröffentlichte Prospekt ist in folgenden Punkten unrichtig, unvollständig und fehlerhaft:

(1)

Die Markterwartungen für Bulker sind fehlerhaft dargestellt, da

a)

der Emissionsprospekt keinen Hinweis auf die bestehende und sich voraussichtlich weiter verschärfende Überkapazität auf dem Bulker-Markt enthält.

b)

die Behauptung auf Seite 20 des Prospekts; dass „zusammenfassend (…) das hohe Verschrottungspotential der aktuellen Flotte, zu erwartende Orderstornierungen und eine Erholung der Weltwirtschaft mit einer Zunahme des Welthandels mittelfristig für ein positives Marktumfeld für die Bulker-Flotte“ sprechen würden, aufgrund der tatsächlichen Marktlage unvertretbar war.

c)

die Behauptung auf Seite 21 des Prospekts, dass von einem „lukrativen Marktumfeld für die MS „CONTI TANSANIT“ auszugehen sei, aufgrund der tatsächlichen Marktlage im Juli 2011 unvertretbar war.

d)

die Behauptung auf Seite 7 des Prospekts, dass die Bulkerschifffahrt ein „Wachstumsmarkt“ sei, aufgrund der tatsächlichen Marktlage im Juli 2011 falsch ist.

e)

den falschen Eindruck vermittelt, das ISL habe für die Zukunft ein Kapazitätswachstum von 10,1 % p.a. prognostiziert.

f)

den falschen Eindruck vermittelt, das prognostizierte Kapazitätswachstum der Bulker Flotte von 10,1 % p.a. sei positiv, obwohl sich aufgrund der bereits bestehenden Überkapazität auf den Bulker Markt jedes Kapazitätswachstum als für die Beteiligung negativ auswirkt.

(2)

Die Risiken der Beteiligung sind falsch dargestellt, da

a)

der Prospekt nicht auf den Preisverfall der Charterraten durch die Überkapazitäten auf dem Bulker-Markt hinweist.

b)

der Prospekt nicht auf das konkrete erkennbare Risiko des Ausfalls des Charterers STX Pan Ocean aufgrund der Tatsache, dass die vereinbarte 12-jährige Charterrate erheblich über dem Marktniveau lag, hinweist.

c)

Der Prospekt nicht darauf hinweist, dass die bestehende Überkapazität auf dem Bulk-Carrier-Markt den Wert des Schiffes und damit den Verkaufspreis negativ beeinflusst.

(3)

Die Rentabilität der Beteiligung falsch darstellt, indem es

(a)

den wahrheitswidrigen Eindruck vermittelt, zum Zeitpunkt der Prospektlegung sei durch ein aktuelles Gutachten der Baupreis als sehr günstig bestätigt worden.

(b)

auf Seite 7 die Behauptung aufgestellt wird, die gesicherte Anfangsbeschäftigung durch einen 12-jährigen Chartervertrag und ein gutachterlich als günstig zu bezeichnender Baupreis mache die Beteiligung an der MS >>CONTI TANSANIT<< zu einer soliden und zukunftsträchtigen Kapitalanlage, obwohl dies im Hinblick auf die tatsächliche Marktlage zum Zeitpunkt der Prospektlegung nicht vertretbar war.

2.

Die Beklagten zu 1) und zu 2) waren nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB bezüglich der in Ziffer 1 genannten Kapitalanlage verpflichtet, über die unter Ziffer (1 a) bis (3 b) genannten Prospektmängel aufzuklären.

3.

Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer (1 a) bis (3 b) aufgeführten Prospektmängel für die Beklagten zu 1) und zu 2) bei der gebotenen sachkundigen Prüfung mit üblicher Sorgfalt erkennbar waren und diese schuldhaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gehandelt haben.

V. Lebenssachverhalt:

Der Kläger zu 1) nimmt die Beklagten wegen vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der „MS Conti Tansanit“ auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Beklagte zu 1) trat vor Prospektlegung als Kommanditistin in die Fondsgesellschaft ein. Die Beklagte zu 2) ist Gründungsgesellschafterin und Konzeptionärin der Fondsgesellschaft. Der Kläger zu 1) beteiligte sich mit einer Einlage von 25.000,– € zuzüglich 5 % Agio an dem Fonds auf Grundlage des Prospektes vom Juli 2011.

Der Kläger zu 1) behauptet, die Beklagten hätten ihre Pflicht, die eintretenden Gesellschafter über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die Beteiligung von Bedeutung sind, verletzt. Die Beklagten hätten ihn über Prospektfehler, die sich aus den oben genannten Feststellungszielen ergäben, informieren müssen. Die gerügten Prospektfehler seien für seine Anlagentscheidung ursächlich geworden.

Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. Der Kläger zu 1) sei laufend über die Entwicklung der Fondsgesellschaft informiert worden. Im übrigen bestreiten die Beklagten Aufklärungsmängel und deren Kausalität.

VI.

Zeitpunkt des Eingangs des Musterverfahrensantrags beim Prozessgericht: 18.12.2017

Landgericht München I

Az.: 28 O 11597/17

Auf Antrag der Klagepartei wird der Musterverfahrensantrag vom 15.12.2017 im Bundesanzeiger unter der Rubrik „Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“ (Klageregister) mit nachfolgendem Inhalt veröffentlicht.

I. Beklagte und ihre gesetzlichen Vertreter:

1)

Bremer Bereederungsgesellschaft mbH & Co. KG, vertreten durch den Geschäftsführer Joachim Zeppenfeld, Martinistr. 61, 28195 Bremen
– Beklagte –

2)

Conti Reederei Management GmbH & Co. Konzeptions KG, vertreten durch die Gesellschafterin Conti Reederei Management GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Josef Obermeier, Paul-Wassermann-Str. 5, 81829 München
– Beklagte –

II. Betroffener Emittent oder Anbieter von Kapitalanlagen:

CONTI REEDEREI Management GmbH & Co. Konzeptions-KG

in Zusammenarbeit mit der Beteiligungsgesellschaft CONTI 183. Schifffahrts-GmbH & Co. KG Nr. 1

III. Prozessgericht nebst Aktenzeichen:

Landgericht München I, Az.: 28 O 11597/17

IV. Feststellungsziele:

1.

Der am 05.07.2012 von der Beklagten zu 2) für die Beteiligung an der CONTI 183. Schifffahrts- GmbH & Co. Bulker KG MS „CONTI ARAGONIT“ veröffentlichte Prospekt ist in folgenden Punkten unrichtig, unvollständig und fehlerhaft:

(1)

Die Markterwartungen für Bulker sind fehlerhaft dargestellt, da

a)

der Emissionsprospekt keinen Hinweis auf die bestehende und sich voraussichtlich weiter verschärfende Überkapazität auf dem Bulker-Markt enthält.

b)

die Behauptung auf Seite 43/44 des Prospekts; dass „zusammenfassend (…) das hohe Verschrottungspotential der aktuellen Flotte, zu erwartende Orderstornierungen und eine Erholung der Weltwirtschaft mit einer Zunahme des Welthandels mittelfristig für ein positives Marktumfeld für die Bulker-Flotte“ sprechen würden, aufgrund der tatsächlichen Marktlage unvertretbar war.

c)

die Behauptung auf Seite 45 des Prospekts, dass von einem „lukrativen Marktumfeld für die MS „CONTI ARAGONIT“ auszugehen sei, aufgrund der tatsächlichen Marktlage im Juli 2012 unvertretbar war.

d)

die Behauptung auf Seite 7 des Prospekts, dass die Bulkerschifffahrt ein „Wachstumsmarkt“ sei, aufgrund der tatsächlichen Marktlage im Juli 2012 falsch ist.

e)

den falschen Eindruck vermittelt, das ISL habe für die Zukunft ein Kapazitätswachstum von 8,6 % p.a. prognostiziert.

f)

nicht mitgeteilt wird, dass sich das prognostizierte Kapazitätswachstum der Bulker Flotte von 8,6 % p.a. aufgrund der Überkapazität auf den Bulker Markt negativ auswirkt.

(2)

Die Risiken der Beteiligung sind falsch dargestellt, da

a)

der Prospekt nicht auf den Preisverfall der Charterraten durch die Überkapazitäten auf dem Bulker-Markt hinweist.

b)

der Prospekt nicht auf das konkrete erkennbare Risiko des Ausfalls des Charterers STX Pan Ocean aufgrund der Tatsache, dass die vereinbarte 12-jährige Charterrate erheblich über dem Marktniveau lag, hinweist.

c)

Der Prospekt nicht darauf hinweist, dass die bestehende Überkapazität auf dem Bulk-Carrier-Markt den Wert des Schiffes und damit den Verkaufspreis negativ beeinflusst.

(3)

Die Rentabilität der Beteiligung falsch darstellt, indem es

(a)

den wahrheitswidrigen Eindruck vermittelt, der zum Zeitpunkt der Prospektlegung durch ein Gutachten der Baupreis als sehr günstig bestätigter Baupreis entspreche dem Marktwert für Supramax-Bulker zum Zeitpunkt der Prospektlegung.

(b)

auf Seite 7 die Behauptung aufgestellt wird, die gesicherte Anfangsbeschäftigung durch einen 12-jährigen Chartervertrag und ein gutachterlich als günstig zu bezeichnender Baupreis mache die Beteiligung an der MS >>CONTI ARAGONIT<< zu einer soliden und zukunftsträchtigen Kapitalanlage, obwohl dies im Hinblick auf die tatsächliche Marktlage zum Zeitpunkt der Prospektlegung nicht vertretbar war.

2.

Die Beklagten zu 1) und zu 2) waren nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB bezüglich der in Ziffer 1 genannten Kapitalanlage verpflichtet, über die unter Ziffer (1 a) bis (3 b) genannten Prospektmängel aufzuklären.

3.

Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer (1 a) bis (3 b) aufgeführten Prospektmängel für die Beklagten zu 1) und zu 2) bei der gebotenen sachkundigen Prüfung mit üblicher Sorgfalt erkennbar waren und diese schuldhaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gehandelt haben.

V. Lebenssachverhalt:

Die Klägerin zu 2) nimmt die Beklagten wegen vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der „MS Conti Aragonit“ auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Beklagte zu 1) trat vor Prospektlegung als Kommanditistin in die Fondsgesellschaft ein. Die Beklagte zu 2) ist Gründungsgesellschafterin und Konzeptionärin der Fondsgesellschaft. Die Klägerin zu 2) beteiligte sich mit einer Einlage von 20.000,– € zuzüglich 5 % Agio an dem Fonds auf Grundlage des Prospektes vom Juli 2012.

Die Klägerin zu 2) behauptet, die Beklagten hätten ihre Pflicht, die eintretenden Gesellschafter über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die Beteiligung von Bedeutung sind, verletzt.
Die Beklagten hätten sie über Prospektfehler, die sich aus den oben genannten Feststellungszielen ergäben, informieren müssen. Die gerügten Prospektfehler seien für ihre Anlagentscheidung ursächlich geworden.

Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. Die Klägerin zu 2) sei laufend über die Entwicklung der Fondsgesellschaft informiert worden. Im übrigen bestreiten die Beklagten Aufklärungsmängel und deren Kausalität.VI.

Zeitpunkt des Eingangs des Musterverfahrensantrags beim Prozessgericht: 18.12.2017

Landgericht München I

Az.: 28 O 11597/17

Auf Antrag der Klagepartei wird der Musterverfahrensantrag vom 29.11.2017 im Bundesanzeiger unter der Rubrik „Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“ (Klageregister) mit nachfolgendem Inhalt veröffentlicht.

I. Beklagte und ihre gesetzlichen Vertreter:

1)

Bremer Bereederungsgesellschaft mbH & Co. KG, vertreten durch den Geschäftsführer Joachim Zeppenfeld, Martinistr. 61, 28195 Bremen
– Beklagte –

2)

Conti Reederei Management GmbH & Co. Konzeptions KG, vertreten durch die Gesellschafterin Conti Reederei Management GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Josef Obermeier, Paul-Wassermann-Str. 5, 81829 München
– Beklagte –

II. Betroffener Emittent oder Anbieter von Kapitalanlagen:

CONTI REEDEREI Management GmbH & Co. Konzeptions-KG

in Zusammenarbeit mit der Beteiligungsgesellschaft CONTI 177. Schifffahrts-GmbH & Co.

Bulker KG MS „CONTI AMETRIN“.

III. Prozessgericht nebst Aktenzeichen:

Landgericht München I, Az.: 28 O 11597/17

IV. Feststellungsziele:

1.

Der am 08.02.2011 von der Beklagten zu 2) für die Beteiligung an der CONTI 177. Schifffahrts- GmbH & Co. Bulker KG MS „CONTI AMETRIN“ veröffentlichte Prospekt ist in folgenden Punkten unrichtig, unvollständig und fehlerhaft:

(1)

Die Markterwartungen für Bulker sind fehlerhaft dargestellt, da

a)

der Emissionsprospekt keinen Hinweis auf die bestehende und sich voraussichtlich weiter verschärfende Überkapazität auf dem Bulker-Markt enthält.

b)

die Behauptung auf Seite 20 des Prospekts; dass „zusammenfassend (…) das hohe Verschrottungspotential der aktuellen Flotte, zu erwartende Orderstornierungen und eine Erholung der Weltwirtschaft mit einer Zunahme des Welthandels mittelfristig für ein positives Marktumfeld für die Bulker-Flotte“ sprechen würden, aufgrund der tatsächlichen Marktlage unvertretbar war.

c)

die Behauptung auf Seite 21 des Prospekts, dass von einem „lukrativen Marktumfeld für die MS „CONTI AMETRIN“ auszugehen sei, aufgrund der tatsächlichen Marktlage im Februar 2011 unvertretbar war.

d)

die Behauptung auf Seite 7 des Prospekts, dass die Bulkerschifffahrt ein „Wachstumsmarkt“ sei, aufgrund der tatsächlichen Marktlage im Februar 2011 falsch ist.

e)

den falschen Eindruck vermittelt, das ISL habe für die Zukunft ein Kapazitätswachstum von 9,5 % p.a. prognostiziert.

f)

den falschen Eindruck vermittelt, das prognostizierte Kapazitätswachstum der Bulker Flotte von 9,5 % p.a. sei positiv, obwohl sich aufgrund der bereits bestehenden Überkapazität auf den Bulker Markt jedes Kapazitätswachstum als für die Beteiligung negativ auswirkt.

(2)

Die Risiken der Beteiligung sind falsch dargestellt, da

a)

der Prospekt nicht auf den Preisverfall der Charterraten durch die Überkapazitäten auf dem Bulker-Markt hinweist.

b)

der Prospekt nicht auf das konkrete erkennbare Risiko des Ausfalls des Charterers STX Pan Ocean aufgrund der Tatsache, dass die vereinbarte 12-jährige Charterrate erheblich über dem Marktniveau lag, hinweist.

c)

Der Prospekt nicht darauf hinweist, dass die bestehende Überkapazität auf dem Bulk-Carrier-Markt den Wert des Schiffes und damit den Verkaufspreis negativ beeinflusst.

(3)

Die Rentabilität der Beteiligung falsch darstellt, indem es

a)

den wahrheitswidrigen Eindruck vermittelt, zum Zeitpunkt der Prospektlegung sei durch ein aktuelles Gutachten der Baupreis als sehr günstig bestätigt worden.

b)

auf Seite 7 die Behauptung aufgestellt wird, die gesicherte Anfangsbeschäftigung durch einen 12-jährigen Chartervertrag und ein gutachterlich als günstig zu bezeichnender Baupreis mache die Beteiligung an der MS >>CONTI AMETRIN<< zu einer soliden und zukunftsträchtigen Kapitalanlage, obwohl dies im Hinblick auf die tatsächliche Marktlage zum Zeitpunkt der Prospektlegung nicht vertretbar war.

2.

Die Beklagten zu 1) und zu 2) waren nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB bezüglich der in Ziffer 1 genannten Kapitalanlage verpflichtet, über die unter Ziffer (1 a) bis (3 b) genannten Prospektmängel aufzuklären.

3.

Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer (1 a) bis (3 b) aufgeführten Prospektmängel für die Beklagten zu 1) und zu 2) bei der gebotenen sachkundigen Prüfung mit üblicher Sorgfalt erkennbar waren und diese schuldhaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gehandelt haben.

V. Lebenssachverhalt:

Der Kläger zu 1) nimmt die Beklagten wegen vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der „MS Conti Ametrin“ auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Beklagte zu 1) trat vor Prospektlegung als Kommanditistin in die Fondsgesellschaft ein. Die Beklagte zu 2) ist Gründungsgesellschafterin und Konzeptionärin der Fondsgesellschaft. Der Kläger zu 1) beteiligte sich mit einer Einlage von 30.000,– € zuzüglich 5 % Agio an dem Fonds auf Grundlage des Prospektes vom Februar 2011. Mit Erklärung vom 12.12.2013 erhöhte der Kläger zu 1) seine Beteiligung um 15.000,- €.

Der Kläger zu 1) behauptet, die Beklagten hätten ihre Pflicht, die eintretenden Gesellschafter über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die Beteiligung von Bedeutung sind, verletzt. Die Beklagten hätten ihn über Prospektfehler, die sich aus den oben genannten Feststellungszielen ergäben, informieren müssen. Die gerügten Prospektfehler seien für seine Anlageentscheidung ursächlich geworden.

Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. Der Kläger zu 1) sei laufend über die Entwicklung der Fondsgesellschaft informiert worden. Im übrigen bestreiten die Beklagten Aufklärungsmängel und deren Kausalität.

VI.

Zeitpunkt des Eingangs des Musterverfahrensantrags beim Prozessgericht: 06.12.2017

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein