Landgericht Frankfurt am Main
27. Zivilkammer
Frankfurt am Main, 20.03.2018
Aktenzeichen: 2-27 O 247/17
Es wird gebeten, bei allen Eingaben das vorstehende Aktenzeichen anzugeben
Beschluss
In dem Rechtsstreit
Kläger
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. von Ferber – Langer
Neuer Wall 61, 20354 Hamburg,
Geschäftszeichen: Z-27/16-KF
gegen
Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG vertr. d. d. Vorstand, Theodor-Heuss-Allee 72, 60486 Frankfurt am Main,
Beklagte
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. Noerr LLP
Börsenstraße 1, 60313 Frankfurt am Main,
Gerichtsfach Nr. 207, Geschäftszeichen: F-3597-2017LEN/MTN
1. NORDCAPITAL Bulkerflotte 1 GmbH & Co. KG g. v. d. d. Kompl. Verw. NORDCAPITAL Bulkerflotte 1, d. g. v. d. d. GF, Hohe Bleichen 12, 20354 Hamburg,
2. NORDCAPITAL Emissionshaus GmbH & Cie. KG ges. vertr. d. d. Komplementärin Verwaltung NORDCAPITAL Emissionshaus GmbH, d.v.d.d.GF, Hohe Bleichen 12, 20354 Hamburg,
3. NORDCAPITAL Treuhand GmbH & Cie. KG v.d. Komplementärin Verwaltung NORDCAPITAL Treuhand GmbH, d.g.v.d.d. GF Torsten Schröder, Hohe Bleichen 12, 20354 Hamburg,
Streitverkündete
Prozessbevollmächtigte zu 1, 2, 3: Rechtsanw. Lebuhn & Puchta
Am Sandtorpark 2, 20457 Hamburg,
Geschäftszeichen: 773/17 – 3/13
soll gemäß § 3 Abs. 2 KapMuG der folgende Musterfeststellungsantrag im elektronischen Klageregister des Bundesanzeigers unter der Rubrik „Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“ bekannt gemacht werden:
1. |
beklagte Partei: |
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2. |
betroffener Emittent: |
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3. |
Prozessgericht: Landgericht Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main. |
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4. |
Aktenzeichen: 2-27 O 247/17 |
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5. |
Feststellungsziele:
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6. |
Sachverhaltsschilderung: Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadenersatz. Er stützt seine Ansprüche auf eine Prospekthaftung im weiteren Sinne sowie auf Schlechterfüllung eines Anlageberatungsvertrages, als deren Resultat er eine Beteiligung an der NORDCAPITAL Bulkerflotte 1 GmbH & Co.KG (nachstehend: Fondsgesellschaft) erwarb. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe das Vertrauen des Klägers ausgenutzt und eine für ihn ungeeignete Anlage empfohlen. Sie habe verschiedene Risiken der Beteiligung nicht erläutert. Der Prospekt für die Beteiligung sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Dadurch habe er sein investiertes Kapital verloren. Die Beklagte wie auch die Nebenintervenienten erachten den Prospekt für ordnungsgemäß und die Beratung für zutreffend. Sie tragen vor dass eine anleger- und anlagegerechte Beratung stattgefunden habe und der Verkaufsprospekt vollständig und richtig sei. |
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7. |
Tag des Eingangs des Musterverfahrensantrags: 21.9.2017 |
Frankfurt am Main, den 20.3.2018 |
Landgericht – 27 Zivilkammer – |
Dr. Kögler |
Beglaubigt
Frankfurt am Main, 9. April 2018
Kokanovic, Justizangestellte
Urkundsbeamtin/-beamter der Geschäftsstelle