Start Justiz Staatsanwaltschaft Hildesheim bezüglich schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls

Staatsanwaltschaft Hildesheim bezüglich schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls

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Staatsanwaltschaft Hildesheim

Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

Öffentliche Mitteilung

4 Js 17117/09 VRs – 07.03.2018

Die Staatsanwaltschaft vollstreckt eine Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Hildesheim wegen schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls in 11 Fällen (Az. 104 Ls 4 Js 17117/09) gegen S. Erdogan. Diese ist rechtskräftig seit dem 22.02.2018. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus folgenden Straftaten Erlangte wieder zu entziehen:

Der Verurteilte verschaffte sich in den Fällen 1-9 in Hildesheim, im Fall 10 in Sarstedt und im Fall 11 in Giesen unbefugten Zutritt zu Wohnungen und entwendete daraus jeweils diverse Elektrogeräte, Schmuck, Kleidung sowie weitere Objekte im Gesamtwert von mindestens 98.550,00 €, um sie für sich zu verwenden und sich eine Einnahmequelle von nicht nur vorübergehender Art zu verschaffen, wobei er aufgrund eines gemeinsam gefassten Tatplanes und in gemeinschaftlicher Tatbegehung zum einen mit dem anderweitig verfolgten S. Laubinger und zum anderen mit der anderweitig außer Verfolgung gesetzten C. Richter vorging und zwar im Einzelnen wie folgt:

1.

Am 11.10.2008 in der Zeit zwischen 18.15 Uhr und 23.30 Uhr hebelte er mit dem Zeugen Laubinger mittels eines Hebelwerkzeugs die Terrassentür der Wohnung der Geschädigten Dincer im Heinrich-Bertram-Ring 60 in Drispenstedt auf, drang in die Wohnung ein und entwendete Elektrogeräte, Uhren, Schmuck, Kleidung und Bargeld im Gesamt(Neu-)wert von insgesamt ca. 22.500,00 €, um sie für sich zu verwenden.

2.

Am 13.12.2008, in der Zeit zwischen 15:00 Uhr und 20:30 Uhr brach der Angeschuldigte zusammen mit dem Zeugen Laubinger die Wohnungstür der Zeugen Dogan in der Gebauerstraße 31 (EG rechts) auf, verschaffte sich so Zutritt zu der Wohnung und entwendete daraus einen Schmuckkastenmit Inhalt und einen Computermonitor im Gesamt(neu)wert von ca. 500,00 €. Den Monitor verkaufte der Angeschuldigte für 100,00 € an den Zeugen Hefczyc. Hiervon erhielt der Zeuge Laubinger 50,00 €. Den Schmuck tauschten sie gegen Betäubungsmittel ein.

3.

Am 19.12.2008 gegen 9.00 Uhr hebelte er zusammen mit den Zeugen Laubinger und Richter die Haupteingangstür des Hauses im Hubertusweg 4 in Himmelsthür auf. Anschließend schlugen sie die Wohnungstür der Zeugen Janovski ein, drangen in die Wohnung ein und entwendeten Schmuck im Gesamt(Neu-)wert von 550,00 € und einen Computerbildschirm, um diesen für sich zu verwenden. Daraufhin hebelten sie die Wohnungstür des Zeugen Wutkewicz (1. OG) auf, verschafften sich so Zutritt zur Wohnung und entwendeten einen Computerbildschirm mit einem Neuwert von 200,00 €, um diesen für sich zu verwenden. Weiterhin drangen sie in die Wohnung des Zeugen El Haddachi ein und entwendeten einen Teppich, ein Elektromesser und eine Christbaumkugel, um diese für sich zu verwenden. Die beiden Monitore wurden für 90,00 € pro Stück verkauft.

4.

Zwischen dem 01.01.2009, 13.00 Uhr und dem 04.01.2009, 11.00 Uhr hebelte er zusammen mit den Zeugen Laubinger und Richter in der Wohnung des Zeugen Dr. Gaßner in der Amalie-Sieveking-Straße 58 in Itzum ein Küchenfenster auf, verschaffte sich so Zutritt zur Wohnung und entwendete aus der Wohnung diverse Elektrogeräte im Gesamt(Neu-)wert von insgesamt 3.200,00 €, um sie für sich zu verwenden.

5.

Am 03.01.2009 in der Zeit von 16.30 Uhr bis 20.00 Uhr hebelte er zusammen mit dem Zeugen Laubinger die Terrassentür der Wohnung der Zeugen Reese in der Friedrich-Ebert-Straße 56 auf, drang in die Wohnung ein und entwendete aus der Wohnung Bargeld, 3 Schmuckkassetten mit Inhalt sowie einen Baseballschläger im Gesamt(Neu-)wert von ca. 4.500,00 €, um diese für sich zu verwerten. Die Zeugin Richter erhielt einen Teil des Schmucks. Der Angeschuldigte behielt den Baseballschläger und gab dem Zeugen Laubinger für den Rest 400,00 €.

6.

Am 03.01.2009 in der Zeit von 19.00 Uhr bis 20.40 Uhr hebelte er zusammen mit den Zeugen Laubinger und Richter die Terrassentür des Hauses des Zeugen Merkle in der Friedrich-Ebert-Straße 26 auf, drang in das Haus ein und entwendete aus dem Haus diverse Elektrogeräte und Goldmünzen im Gesamt(Neu-)wert von ca. 2.400,00 €, um diese für sich zu verwenden.

7.

Am 03.01.2009 in der Zeit von 19.00 Uhr bis 20.40 Uhr hebelte er zusammen mit den Zeugen Laubinger und Richter im Einfamilienhaus des Zeugen Lange in der Friedrich-Ebert-Straße 28 ein Fenster auf, verschaffte sich so Zutritt zu dem Haus und entwendete Elektrogeräte, Schmuck und weitere Gegenstände im Gesamt(Neu-)wert von ca. 5.300,00 €, um diese für sich zu verwerten, indem sie die Gegenstände verkauften.

8.

Am 15.01.2009 in der Zeit von 09.00 Uhr bis 18.35 Uhr hebelten der Angeschuldigte und der Zeuge Laubinger in dem Einfamilienhaus der Zeugen Hölscher und Blenn in der Brucknerstraße 3 ein Kellerfenster auf, drangen in das Haus ein und entwendeten Kleidung, Reisetaschen, Schmuck und Elektrogeräte im Gesamt(neu)wert von 47.000,00 €, um die Gegenstände für sich zu verwenden. Den Großteil des Schmucks verkaufte der Angeschuldigte oder tauschte ihn gegen Betäubungsmittel ein. Er gab dem Zeugen Laubinger 400,00 € sowie 15 g Kokain.

9.

Am 19.01.2009 in der Zeit von 09.30 Uhr bis 20.30 Uhr hebelte der Angeschuldigte mit dem Zeugen Laubinger die Terrassentür des Einfamilienhauses des Zeugen Pützke-Röming im Karl-Bodenstein-Weg 20 in Himmelsthür auf, drang in das Haus ein und entwendete Elektrogeräte, Instrumente, Bargeld sowie weitere Gegenstände im Gesamt(neu)wert von mindestens 1.800,00 €, um diese für sich zu verwenden. Die gestohlenen Gegenstände verkaufte der Angeschuldigte für mindestens 800,00 € und gab dem Zeugen Laubinger davon 400,00 €.

10.

Am 20.01.2009 in der Zeit von 7:30 Uhr bis 17:50 Uhr hebelte der Angeschuldigte mit dem Zeugen Laubinger die Terrassentür des Einfamilienhauses der Zeugen Dr. Meier und Ruffert in der Beethovenstraße 17 in Sarstedt auf, verschaffte sich so Zutritt und entwendete aus dem Haus Elektrogeräte, Reisetaschen und Schmuck im Gesamt(neu-)wert von ca. 9.500 €, um diese für sich zu verwerten. Die gestohlenen Gegenstände wurden an den Zeugen Hefczyc verkauft.

11.

Zwischen dem 21.01.2009 9:00 Uhr und dem 22.01.2009 9:00 Uhr hebelte der Angeschuldigte mit dem Zeugen Laubinger im Einfamilienhaus der Zeugen Süßmann und Schwanbeck in der Südbeeke 1 in Giesen eine Eingangstür auf, drang in das Haus ein und entwendete Elektrogeräte und Schmuck im Gesamt(neu-)wert von ca. 1100 €, um diese für sich zu verwenden.

Den Verletzten aus den vorstehenden Straftaten ist ein Anspruch auf Auskehrung eines Betrages entstanden, den diese nun geltend machen können.

Folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf sind zu beachten:

Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO).

Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung, soweit möglich, angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).

Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte. Die im Zuge des Ermittlungs- und/oder Vollstreckungsverfahrens gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO).

Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzter zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen (§ 459h Abs. 2 i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO).

Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung verstrichen sind (§ 459m Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 459m Abs. 1 S. 1-3 StPO).

Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte (oder dessen Rechtsnachfolger) wird – soweit möglich – vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört.

Sofern bereits im Ermittlungsverfahren Ansprüche angemeldet wurden, hat diese Anmeldung weiterhin Bestand. Gegebenenfalls ist eine ergänzende Anmeldung möglich.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

Salgmann, Rechtspfleger

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