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Sanktion gegen Meinl Bank AG wegen Verstoßes gegen das Bankwesengesetz

Österreichs Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA teilt mit, dass vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 1 BWG (teilweise iVm § 59 BWG ) iVm § 98 Abs. 2 Z 11 BWG iVm § 99d Abs. 3 BWG wegen verspäteter Vorlage von Berichten, insbesondere des geprüften Jahresabschlusses mit Bilanzstichtag 31.12.2013, eine einheitlich bemessene Geldstrafe in der Höhe von EUR 8.000,– verhängt wurde. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Das BVwG hat die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt.

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