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Imnotec GmbH – Eröffnung des Insolvenzverfahrens

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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Imnotec GmbH, vormals Hermann-Sander-Straße 27, 04316 Leipzig, vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Müller-Sulin, Am Gässchen 19, 91710 Gunzenhausen (Amtsgericht Leipzig HRB 16898) wird heute, am 19.01.2018, um 15.00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet, da die Schuldnerin zahlungsunfähig und überschuldet ist.

Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:

Rechtsanwalt Friedbert Striewe, Fichtestraße 3, 04275 Leipzig.

Forderungen sind beim Insolvenzverwalter schriftlich zweifach bis zum 28.02.2018 anzumel-den.

Die Gläubiger werden aufgefordert dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Dabei sind der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung zu be-zeichnen. Wer diese Mitteilung an den Insolvenzverwalter schuldhaft unterläßt oder verzö-gert, haftet für den daraus entstanden Schaden.

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, dürfen nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur an den Insolvenzverwalter leisten.

Anträge und Stellungnahmen zur Beschlussfassung über – die Beibehaltung des bisherigen Insolvenzverwalters oder die Wahl einer neuen Insolvenzverwalterin oder eines neuen Insolvenzverwalters gemäß § 57 InsO, – die Wahl eines Gläubigerausschusses gemäß § 68 InsO, – den Fortgang des Verfahrens, hierbei insbesondere die Entscheidung über die Betriebsfortführung gemäß § 157 InsO, Vorgaben zur Rechnungslegung des Insolvenzverwalters gemäß § 66 InsO und zur Verwahrung der Wertgegenstände durch den Insolvenzverwalter gemäß § 149 InsO, – die Genehmigung von Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO, – die Beauftragung eines Insolvenzplans gemäß § 218 InsO, , – ggf. Anordnung oder Aufhebung der Eigenverwaltung gemäß §§ 271, 272 InsO und zur Anhörung über – die Leistung eines Massekostenzuschuss im Falle der Massearmut und – den Verzicht auf einen Rechnungslegungstermin gemäß §§ 66, 207 InsO sowie Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen sind durch den Insolvenzverwalter, den Schuldner und die Gläubiger bis zum 28.03.2018 beim Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig, schriftlich einzu-reichen.

Die Gläubiger werden über das Prüfungsergebnis festgestellter und für den Ausfall festgestellter Forderungen nicht benachrichtigt.

Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem vom Gericht veran-lasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren ein-schließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.

Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung wer-den einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (nachfolgend als Beschwerde bezeichnet) statt, welche binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig einzulegen ist.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Erfolgte die Zustellung durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs gilt die Zustellung drei Tage nach Aufgabe zur Post als bewirkt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt die Zustellung zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als bewirkt.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Nie-derschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklä-rung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Dase elektro-nische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elekt-ronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss – mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen oder – von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 ZPO abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierüber können über das Internetportal www.justiz.de/elektronischer_Rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.

403 IN 1594/17 Amtsgericht Leipzig, Insolvenzgericht, 22.01.2018

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